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Freiheitsbeschränkung durch mehrtägige Fixierung mit Hand- und Armgurten in Krankenanstalt
iFamZ 2023/163
BG Donaustadt , 18 Ha 3/23f
(…) Der Patient war unabhängig von seiner in der Klinik behandelten Verletzung aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenz hilfs- und pflegebedürftig und (…) genoss in der Krankenanstalt den Schutz des HeimAufG. (…) Als es zur Entwicklung einer postoperativen deliranten Symptomatik kam (Desorientiertheit, Verwirrung, Agitation, massive Unruhe mit hohem Bewegungsdrang), (…) stellte die Verwendung von Hand- bzw Armgurten zur Zwei-Punkt-Fixierung im Bett eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar. (…)
Beim Bewohner lag eine psychische Erkrankung iSd § 4 HeimAufG vor und bestand im Zusammenhang damit eine ernste und erhebliche Selbstgefährdung aufgrund des massiven Risikos, dass er sich seinen zentral-venösen Katheter herausreißen und verbluten würde. Allerdings hätte es im konkreten Fall mit der 1:1-Betreuung eine schonendere Alternative iSd § 4 Abs 1 Z 3 HeimAufG zu der ergriffenen Freiheitsbeschränkung gegeben, wodurch die bestehende Gefahr verlässlich hintangehalten hätte werden können.
Die Gefahr für das Leben des Bewohners hätte durch eine 1:1-Betreuung als schonendere Betreuungs- bzw Pflegemaßnahme abgewendet werden können, wofür zu wenig personelle Ressourcen zur Verfügung standen. Abhilfe sc...