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iFamZ 4, August 2023, Seite 243

Gefährdung mangels ausreichender Vorkehrungen

iFamZ 2023/175

Art 13 HKÜ

(…) [3] 1. Der Vater ist der Ansicht, es liege in der Entscheidung, mit der der Antrag auf Rückführung abgewiesen wurde, „faktisch“ eine Obsorgeentscheidung vor, woraus er eine Kompetenzüberschreitung und die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte ableitet.

[4] Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist aber schon kraft der Anordnung in Art 19 HKÜ nicht als EntS. 244scheidung über das Sorgerecht anzusehen (vgl auch RIS-Justiz RS0108469 [insb T 1]). Mit einer ablehnenden Rückführungsentscheidung wegen Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach Art 9 (iVm Art 10) VO Brüssel IIb auch kein automatischer Übergang der internationalen Zuständigkeit verbunden (vgl dazu Nademleinsky/Neumayr, IFR3, Kap 9. Rz 9.68 f [Stand , rdb.at]; Balthasar-Wach, Die Neufassung der Brüssel IIa-VO, ZfRV 2022, 20 [24 f]).

[5] Dem Revisionsrekurs ist zwar einzuräumen, dass eine zu weite Auslegung des in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ normierten Rückführungshindernisses dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen könnte, was den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen würde. Dem ist dadurch zu begegnen, dass Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ...

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