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Nachtragsabhandlung infolge formunwirksamen Abtretungsvertrags
iFamZ 2023/171
§ 183 AußStrG; § 76 GmbHG; § 33 NO
Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung ist es Sache des Antragstellers, zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand (hier: GmbH-Geschäftsanteil) Bestandteil des Verlassenschaftsvermögens ist.
Ein Notar ist auch dann in der Sache selbst beteiligt und von der Aufnahme eines Notariatsakts ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, die das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.
[1] Der 2012 verstorbene Erblasser hinterlässt seine Ehefrau (im Folgenden Witwe) sowie drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter). Er hatte die Witwe mit Testament vom zur Alleinerbin eingesetzt. Dieser wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom der überschuldete Nachlass an Zahlungs statt gem § 154 AußStrG überlassen. Mit dem in Notariatsaktsform errichteten Schenkungsvertrag vom schenkte die Witwe ihr Erbrecht nach dem Erblasser der gemeinsamen Tochter.
[2] Der Erblasser war Alleingesellschafter der I-GmbH (im Folgenden GmbH). Am hatte er bei einem Notar einen Notariatsakt errichtet, wonach er seinen Geschäftsanteil an der GmbH schenkungsweise an die I-Privatstiftung (im Folgenden Stiftung) übertrug. Der ...