Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Eigenanspruch von „Sozialwaisen“ auf Familienbeihilfe, wenn Unterhalt nur durch öffentliche Hand und Spenden finanziert wird
iFamZ 2023/144
§ 6 Abs 5 FLAG idF BGBl I 2018/77; § 30, 32, 35 f Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
(Amtsrevision)
Nach der stRsp des VwGH sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl ; , 2002/15/0181; , 2003/13/0162; , 2001/15/0075).
Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Revisionsfall – vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge der Unterhalt des Kindes nicht mehr als „zur Gänze“ durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte – somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern – Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten.
Der Mitbeteiligte ist im November 2013 geboren, Drittstaatsangehöriger und s...