Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2020, Seite 100

Obsorge und Kontaktrecht in einer „Kollisionsbeziehung“

iFamZ 2020/52

§ 181 Abs 1 ABGB; § 107 Abs 3, 110 AußStrG

Die in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Zwangsmittel haben den Zweck, dem Kontaktrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, scheiden Beugestrafen zur Durchsetzung einer früheren Regelung aus.

Zur Herstellung der erforderlichen Gesprächsbasis für die Ausübung einer gemeinsamen Obsorge ist bei ausreichender Aussicht auf Erfolg auch auf die Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen.

1.1 Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RS0007310 [T7, T 8, T 10]; RS0007330 [T2]). Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0007310 [T13]; RS0007330 [T6]).

1.2 Gleichzeitig mit der Abweisun...

Daten werden geladen...