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iFamZ 2, April 2020, Seite 88

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

iFamZ 2020/43

§ 217 dStGB; Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 dGG

BVerfg , 2 BvR 2347/15 ua

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat § 217 StGB wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig erklärt.

§ 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen wenden sich unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.

I. [Zur Beschwerde zur Selbsttötung entschlossener Menschen]

Ob die Regelung erforderlich ist, um die legitimen Schutzanliegen des Gesetzgebers zu erreichen, kann offenbleiben. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls nicht angemessen.

aa) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit e...

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