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Kosten der Nachmittagsbetreuung in der Privatschule
iFamZ 2020/46
Auch bei Besuch einer Privatschule sind die Kosten der nicht verpflichtenden Nachmittagsbetreuung nicht als vom Geldunterhaltsschuldner zu deckender „laufender Sonderbedarf“ zu qualifizieren.
(…) Die Kosten für Sprach- und Musikunterricht, Ballett (vgl zur sportlichen Betätigung außerhalb besonderer FörderungswürS. 96digkeit: RS0047539 [T15]), Material und Ausflüge fallen in der hier geltend gemachten Höhe gewöhnlicherweise auch außerhalb des Besuchs einer Privatschule an und sind nicht mit einer besonderen Förderung der Minderjährigen gerade an dieser Privatschule verknüpft. Ausgehend davon, dass Betreuungs- bzw Hortkosten grundsätzlich keinen Sonderbedarf bilden (RS0047539 [T11]), vermag die Minderjährige auch keine Bedenken daran zu wecken, dass das Rekursgericht die Kosten für die Nachmittagsbetreuung nicht als vom Vater zu ersetzenden Sonderbedarf angesehen hat, zumal nicht einmal behauptet wird, dass die Nachmittagsbetreuung an der Schule der Minderjährigen verpflichtend in Anspruch zu nehmen wäre. Das gilt auch für die im Zusammenhang mit der außerhäuslichen Betreuung der Minderjährigen stehenden Essenskosten, wobei – worauf schon das Rekursgericht hin...