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iFamZ 2, April 2020, Seite 113

Videoüberwachung als Suizidprävention in der Psychatrie

iFamZ 2020/61

UbG, § 1 AHG

Die Patientin unternahm am Morgen des durch Einnahme einer Überdosis Rohypnol einen Suizidversuch. Nachdem sie am Nachmittag desselben Tages in die geschlossene psychiatrische Abteilung des Krankenhauses aufgenommen und dort untersucht worden war, verübte sie am Abend im Bad ihres Patientenzimmers Suizid durch Strangulation mit dem Brauseschlauch.

Die hinterbliebenen Kläger werfen der Beklagten im Wesentlichen vor, dass das ihr zuzurechnende Krankenhauspersonal trotz erkennbar akuter Suizidgefahr die erforderliche engmaschige Überwachung der in einem regulären (nicht „suizidsicher“ ausgestatteten) Patientenzimmer untergebrachten Verstorbenen unterlassen habe.

Ob weitere Maßnahmen zur Verhinderung des Suizids hätten getroffen werden müssen und ob die bauliche Ausstattung des Patientenzimmers geeignet war, hängt auch von der Erkennbarkeit der Suizidgefahr durch das Krankenhauspersonal ab.

Soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, die Haftung der Beklagten könne keinesfalls darauf gestützt werden, dass eine umfassende (sämtliche Bereiche des Patientenzimmers erfassende) Videoüberwachung unterlassen worden sei, kann dem in dieser Allgemei...

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