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iFamZ 2, April 2020, Seite 119

Vorteilsanrechnung – kein Schadenersatz bei „mangelhafter“ Beratung des Notars im Hinblick auf die gemeinsame Errichtung eines Wohnhauses durch Lebensgefährten

iFamZ 2020/69

§ 1295 ABGB

Die Anrechnung eines Vorteils muss dem allgemeinen Zweck des Schadenersatzes entsprechen. Es ist dabei aber nicht jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an. Ist der Vermögenszuwachs höher als der Aufwand, so besteht bei rechnerischer Betrachtung kein Schaden.

Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte hatten beabsichtigt, ein Wohnhaus zu errichten. Dabei sollte die Klägerin den bereits vorhandenen Baugrund zur Verfügung stellen, der Lebensgefährte (…) alle finanziellen Mittel für die Errichtung. Die Klägerin wollte Alleineigentümerin der Liegenschaft bleiben (…). Der Lebensgefährte (…), wollte (…) „abgesichert“ sein. Bei einem Beratungsgespräch schlug der nun beklagte Notar vor, dem Lebensgefährten ein dingliches Wohnrecht und ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Er klärte die Klägerin nicht darüber auf, dass der Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft Ansprüche in Bezug auf seine Investitionen geltend machen könnte. (…) Etwa sechs Jahre später scheiterte die Lebensgemeinschaft. Der Lebe...

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