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Erwachsenenvertretung und AMS
iFamZ 2020/60
§ 10 Abs 1 (iVm § 38) AlVG; § 1297 Satz 1; 242 Abs 1 ABGB
Die Bewerbung um einen Arbeitsplatz ist – ebenso wie die Zuweisung durch das AMS – keine bloß faktische Handlung, sondern Teil des (potenziell) zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führenden Vorgangs; die Wahrnehmung der gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtung zu Bewerbungshandlungen, soweit sie einer Vertretung zugänglich sind, gehört daher zu jenem Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns, der in den Wirkungskreis eines zur „Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“, bestellten Sachwalters (Erwachsenenvertreters) fällt.
Fällt die Erfüllung der genannten Verpflichtungen iZm Bewerbungen in den Wirkungskreis des Sachwalters (Erwachsenenvertreters), so sind ihre Unterlassung durch den Sachwalter (Erwachsenenvertreter) und dessen allfälliges Verschulden daran dem von ihm Vertretenen zuzurechnen.
(…) (20) Durch die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Mitbeteiligte nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Die Nichteinhaltung einer i...