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Anrechnung des fiktiven Mietwerts der im Alleineigentum des Unterhaltsberechtigten stehenden Wohnung auf den Unterhaltsanspruch
iFamZ 2020/65
Der Unterhaltsberechtigte hat sich eine bedarfsmindernde Ersparnis seiner Wohnkosten grundsätzlich auch dann als Naturalunterhalt anrechnen zu lassen, wenn die betreffende ausbezahlte Wohnung in seinem Alleineigentum steht. Sind jedoch spürbare Aufwendungen, wie etwa nicht ganz unerhebliche Betriebskosten, vom Unterhaltsberechtigten zu tragen und beteiligt sich der Unterhaltspflichtige nicht an den Wohnungskosten, kommt keine Unterhaltsminderung in Betracht.
Die Ehe der Streitteile ist aufrecht. Die beklagte Partei (…) ist (…) aus dem ehelichen Wohnhaus (…), das die klagende (…) Partei (…) als Alleineigentümer nach wie vor bewohnt, ausgezogen. (…) In dritter Instanz ist nicht strittig, dass dem (…) haushaltsführenden Antragsteller iSd § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB ein Ergänzungsunterhalt zusteht (…). Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht reduzierte den monatlichen Unterhaltsbetrag (…). Das Wohnbedürfnis des Antragstellers sei durch die Nutzung des in seinem Alleineigentum stehenden ehelichen Wohnhauses befriedigt. Er bedürfe (…) nicht des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken.
(…) Grundsätzlich ist nach Aufhebung der...