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iFamZ 2, April 2020, Seite 117

Keine erhöhte Ausgleichszahlung bei verwerflichem Verhalten eines Ehegatten – Berücksichtigung eingebrachter Werte

iFamZ 2020/67

§§ 81 ff EheG

Im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung ist kein Ausgleich für verwerfliches Verhalten während der Ehe, etwa durch die Gewährung einer erhöhten Ausgleichszahlung, vorgesehen. Eine vom Ehemann an seine Frau getätigte Schenkung, um die drohende Scheidung abzuwenden, verändert den Aufteilungsschlüssel auch dann nicht, wenn der Mann von der Einbeziehung der Schenkung in die Vermögensaufteilung von Beginn an wusste.

Werden Werte, die nicht der Aufteilung unterlegen, in eine mit ehelichen Mitteln erworbene Ehewohnung investiert, so sind diese wertverfolgend zu berücksichtigen.

Die Streitteile wurden (…) geschieden. (…) Die ehemaligen Eheleute schlossen bereits umfangreiche Teilvergleiche über die reale Zuteilung unbeweglichen und beweglichen Vermögens (…). Überdies verkauften sie während des Verfahrens die ehemalige Ehewohnung. Den so erzielten Verkaufserlös (…) teilten sie – allerdings nur vorläufig (…) – untereinander (je zur Hälfte) auf. Das Erstgericht (…) wies dem Mann (…) ein (…) Gemälde zu (...), übertrug der Frau das Hälfteeigentum des Mannes an einer bestimmten Liegenschaft (…) und verpflichtete ihn darüber hinaus zu einer Ausgleichszahlung (…)...

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