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iFamZ 2, April 2020, Seite 120

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Aus aktuellem Anlass: Die Notsituation anlässlich der Errichtung eines Nottestaments

I. Ausgangssituation

Susanne ist 78 Jahre alt und hatte in den letzten drei Jahren zwei Lungenentzündungen. Seither verfügt sie nur mehr über eine eingeschränkte Lungenkapazität. Ihr subjektives Befinden hat sich in den letzten Tagen verschlechtert, woraufhin ein Test über das Vorliegen einer Covid 19-Infektion vorgenommen wird. Dieser ist positiv. Wir schreiben den .

Sie möchte unter allen Umständen ein Testament errichten. Auf Grund der aktuellen Situation kann dies allerdings mit keinem Rechtsberater oder sonst Rechtskundigem erledigt werden und sie kann auch nicht (mehr) schreiben und somit kein handschriftliches Testament errichten. Liegt eine Notsituation vor, welche die Erstellung eines Nottestaments rechtfertigt?

II. Der Meinungsstand zur „Notsituation“ und die Subsumierung unter den Ausgangssachverhalt

§ 584 ABGB als maßgebliche Grundlage lautet wie folgt:

„Nottestament

(1) Droht aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar die begründete Gefahr, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er seinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig (§ 579) oder mündlich erklären. Eine solche münd...

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