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Amtshaftung für die Unterbringung Minderjähriger auf der Erwachsenenpsychiatrie
iFamZ 2020/62
§ 34a UbG, § 1 AHG, Art 5 EMRK, Art 2 PersFrG, Art 7 PersFrG
OLG Wien , 14 R 53/19w
Art 5 Abs 5 EMRK (sowie Art 7 PersFrG) gewährt demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Art 5 Abs 1–4 EMRK (bzw Art 2 Abs 1 PersFrG) von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, einen auch immateriellen Schaden umfassenden, vom Verschulden unabhängigen Schadenersatzanspruch, der im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0050017; Schragel, AHG3 Rz 10 mwN). Auch bei der Unterbringung nach dem UbG handelt es sich um eine vom Geltungsbereich der EMRK bzw des PersFrG umfasste freiheitsentziehende Maßnahme. Daraus folgt, dass von der Anordnung über die Durchführung bis zur Beendigung solcher Maßnahmen alle Handlungen und Unterlassungen der betroffenen Ärzte und Pfleger hoheitlich in Vollziehung der Gesetze erfolgen (RIS-Justiz RS0050035, RS0106074; insb 1 Ob 151/00v; Schragel aaO Rz 110 und 344). Der Freiheitsentzug darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 EMRK (bzw Art 2 Abs 1 PersFrG) normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen und andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen (RIS-Justiz RS00036848).
Die verschuldensunabhängige Haftung für den Freiheitsentzug umfasst nicht nur die Unterbringung an sic...