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iFamZ 2, April 2020, Seite 75

Das Recht auf Eltern-Kind-Kontakte in der Corona-Krise

Ein Versuch, Verordnungen der Bundesregierung und Grundrechte der Eltern-Kind-Beziehung auseinanderzuhalten und dadurch in Einklang zu bringen

Susanne Beck

Das Coronavirus (SARS-CoV-2) löste gravierende Einschränkungen unserer vertrauten Alltagsabläufe aus. Hundertausende Infizierte weltweit, mehr als 12.000 positiv getestete Menschen in Österreich, das Land in einer Ausnahmesituation mit erheblichen Einschränkungen von Grundrechten zum Schutz der Gesundheit. Wir dürfen die Wohnungen und Häuser nur noch zu bestimmten Zwecken verlassen, „Stay at home“ lautet die Devise. Nur: Was ist dieses „home“? Und: Hat das Kind auch beim getrennt lebenden Elternteil ein Zuhause? Oder gehört auch er zu den sozialen Kontakten, die derzeit nach Möglichkeit vermieden werden sollen? Das Kontaktrecht ist zwischen Eltern nach dem Ende ihres Zusammenlebens auch ohne Virus häufig Streitthema – gelten vereinbarte oder gerichtliche Regelungen während der COVID-19-Pandemie weiter, oder sind sie wegen einer Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr auszusetzen?

I. Behördliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Am beschloss der Nationalrat das COVID-19-Maßnahmengesetz, das – mit fünf Paragrafen und in teilweiser Abänderung des Epidemiegesetzes 1950 – die Rechtsgrundlage für besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Infektionskrankhei...

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