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Ein Kind, zwei Väter und der Streit um die Aufhebung der Adoption
iFamZ 2020/55
§ 202 ABGB; § 2, 91 AußStrG
Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung einer Adoption leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Wahlkind, soweit sie nach § 197 ABGB erloschen sind, wieder auf. Dieser Elternteil hat Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, ohne dass es dazu eines materiell-rechtlich eingeräumten Zustimmungsrechts zur Aufhebung der Adoption bedürfte.
Das Gericht bewilligte im Jahr 2016 die Adoption des damals sechs Jahre alten Kindes durch den mit der leiblichen Mutter verheirateten Wahlvater. Der leibliche Vater hatte der Adoption zugestimmt. Am beantragten die Mutter und der Wahlvater die Aufhebung der Adoption. Nach ihrer Trennung habe der Wahlvater keinen Kontakt mit dem Kind und keine emotionale Bindung zu ihm. Die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft gefährde das Kindeswohl. Überdies sei die Adoption auf Wunsch der Mutter erfolgt. Der Wahlvater habe befürchtet, dass sie ihn verlassen würde, wenn er das Kind nicht adoptiere. Der leibliche Vater sprach sich gegen die Aufhebung der Adoption aus.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt und hob die Wahlkindschaft auf. Das Rekursgericht bejahte die ...