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Besonderheiten des grenzüberschreitenden Kontaktrechts
iFamZ 2020/53
Ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil darf die Kommunikation und Kooperation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern.
Grundsätzlich hat der kontaktberechtigte Elternteil das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen. In Ausnahmefällen kann ein Kontaktrecht auch in der Form eingeräumt werden, dass der betreuende Elternteil das Kind dem kontaktberechtigten Elternteil zu bringen hat, wofür psychologische, wirtschaftliche und organisatorische Aspekte zu beachten sind.
Die Eltern des fünfjährigen Buben waren nicht miteinander verheiratet. Nach § 177 Abs 2 ABGB war die Mutter mit der Alleinobsorge betraut. Der Vater, ein französischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich und dort beruflich und familiär verankert, kümmerte sich um seinen Sohn seit dessen Geburt, soweit die Mutter, eine österreichische Staatsbürgerin, dies zuließ, und bemühte sich stets, zu ihm Kontakt herzustellen. Er ist bereit, auch kurzfristig nach Wien zu reisen, um für seinen Sohn da zu sein. Das Kind lebt seit der Geburt im Hausha...