Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommorientenpräsumtion: Bedeutung der Sterbeurkunde für den Todeszeitpunkt
iFamZ 2020/71
§ 536 ABGB, § 11 TEG
Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte; die Kommorientenpräsumtion des § 11 TEG ist nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.
Die Erblasserin B***** M***** und ihr Ehegatte Dr. A***** M***** kamen bei einem Verkehrsunfall am ums Leben. Sie hatten keine gemeinsamen Kinder und hinterließen keine letztwillige Anordnung. Die Erblasserin hatte zwei Kinder, ihr Ehegatte hatte drei Kinder.
Im Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin gaben ihre Kinder Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes je zur Hälfte des Nachlasses ab; die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft ihres Ehegatten gab aufgrund des Gesetzes eine Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses ab. Im Verfahren über das Erbrecht ist strittig, ob der Ehegatte die Erblasserin überlebt hat. Wenn nicht, erben deren Kinder je zur Hälfte; sonst erben sie und die Verlassenschaft je zu einem Drittel.
Nach den (ihrem Inhalt nach unstrittigen) Sterbeurkunden war der Todeszeitpunkt der Erblasseri...