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iFamZ 2, April 2020, Seite 96

„Laufender Sonderbedarf“ und Luxusgrenze

iFamZ 2020/47

§ 231 ABGB

Die Kosten der notwendigen Beaufsichtigung eines behinderten Kindes können als laufender Sonderbedarf den laufenden Unterhalt über die übliche Luxusgrenze hinaus erhöhen (hier: Geldunterhalt in Höhe des 3,3-fachen Regelbedarfs).

Der Antragsteller ist der erwachsene Sohn von C, in deren Haushalt er lebt, und dem Antragsgegner. Er hat aufgrund einer geistigen Behinderung laufend einen erhöhten Bedarf an Betreuung und Aufsicht. Er forderte vom Antragsgegner zuletzt Geldunterhalt in Höhe des 3,3-fachen Regelbedarfs ab dem und bezifferte diesen Anspruch mit 1.841,40 € von bis und von 1.877,70 € monatlich ab .

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Leistung eines laufenden monatlichen Unterhaltsbetrags von 1.877,70 € ab dem und zur Zahlung des Unterhaltsrückstands, dies jeweils unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge.

Ausgehend vom Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Vaters von 9.000 bis 10.000 € ergebe sich nach der Prozentmethode ein monatlicher Unterhaltsbetrag von zumindest 1.980 €. Die von der Mutter in Anspruch genommene häusliche Fremdbetreuung des Antragstellers durch eine auch als Haushaltshilfe eingesetzte Dienstnehmerin ...

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