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Gemeinsame Obsorge und Kontaktrecht auch weit entfernter Eltern
iFamZ 2020/73
Vorangestellt sei, dass gemäß Art 8 Brüssel IIa-VO für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ein Aufenthaltswechsel während des Verfahrens entzieht die Zuständigkeit auch für höhere Instanzen grundsätzlich nicht (5 Ob 80/16z); maßgeblich sind, auch für weitere Instanzen im ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat, die Aufenthaltsverhältnisse bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens (Rauscher in Rauscher, EuZPR-EuIPR, Art 8 Brüssel IIa-VO, Rz 9).
I. Zur gemeinsamen Obsorge ist der Mutter Folgendes zu entgegnen:
I. 1. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll seither die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein (RS0128811). Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Elternteile anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, welche Form der Obsorge dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Komm...