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iFamZ 4, August 2017, Seite 276

Bewertung des Schenkungspflichtteils

iFamZ 2017/134

§§ 785, 794 ABGB aF

1. Bei der Bewertung einer Liegenschaft ist ein dem Verstorbenen an der Liegenschaft vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht, wie zB ein Fruchtgenuss oder ein Wohnrecht, außer Ansatz zu lassen, wenn bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass diese Belastung im für die Beurteilung des Pflichtteils maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen wird.

2. Als Gegenleistung für die gemachte Schenkung übernommene Pflegeleistungen sind hingegen zu berücksichtigen und richten sich bei der wertmäßigen Berücksichtigung nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls.

Die Streitteile sind Geschwister und die einzigen gesetzlichen Erben nach ihrer am verstorbenen Mutter. Die Verlassenschaft wurde dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben eingeantwortet. Der Wert des Reinnachlasses betrug 3.090,33 €.

Mit Vertrag vom schenkte die Verstorbene dem Beklagten ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ X (…). Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft betrug 51.100 €.

Mit Vertrag vom selben Tag schenkte sie dem Beklagten weiters ihre Hälfte der Liegenschaft EZ Y. Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft beträgt 20.000 €.

Letztlich übergab sie dem Beklagten mit Vertrag vom ihre Liegenschaft EZ X (…) sowie 2/22 Anteile an der Liegenschaft EZ Y. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der dortige Dachgeschoßausbau im Rohbauzustand. Der Verkehrswert der Liegenschaft in diesem Bauzustand samt Zufahrt betrug im Übergabezeitpunkt 272.000 €; zum Todeszeitpunkt – wieder ausgehend von einem Rohbauzustand des Dachausbaus – 327.000 €. Im Übergabevertrag behielt sich die Übergeberin ein näher beschriebenes lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht an dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus samt Garten vor und verpflichtete sich der Übernehmer im Gegenzug, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen zu betreuen, sowie, falls dies nicht durch Ersparnisse gedeckt sein sollte, für ein ortsübliches Begräbnis aufzukommen.

Im Jahr 2005 bestand kein Pflegebedarf bei der Übergeberin. Der Barwert der übernommenen Pflegeleistungen betrug davon ausgehend 30.000 €, jener der Begräbniskostenübernahme 6.300 €.

Die Klägerin begehrte 101.522,58 € sA Schenkungspflichtteil. Dieser Betrag errechne sich aus einem Viertel der Werte der Liegenschaften im überlassenen Umfang plus dem Pflichtteilsanspruch aus dem Verlassenschaftsverfahren. Das der Verstorbenen hinsichtlich des Objekts Z eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht zu berücksichtigen; dagegen sei die bis zum Erbanfall eingetretene Wertänderung einzubeziehen.

Der Beklagte bestritt und erachtete das übernommene Ausgedinge für ebenso zu berücksichtigen wie die jahrelange Pflege der Verstorbenen durch ihn. Es handle sich um eine gemischte Schenkung, wobei das Ausgedinge abzuziehen sei.

Mit Anerkenntnisurteil vom (ON 8) sprach das Erstgericht der Klägerin 45.000 € sA bei sonstiger Exekution in zwei der vorgenannten Liegenschaften zu.

Mit seinem Endurteil sprach das Erstgericht weitere 37.335,08 € sA, ebenfalls bei sonstiger Exekution in die beiden Liegenschaften, zu und wies das Mehrbegehren von 19.187,50 € sA ab. (…)

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. (…)

Die Revision ist zulässig, weil eine Klarstellung der Rechtslage notwendig erscheint und das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung der Gegenleistung von der oberstgerichtlichen Rsp abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt. (…)

2.1. Wie bereits die Vorinstanzen aufgezeigt haben, ist bei der Berücksichtigung von dem Erblasser vorbehaltenen Nutzungsrechten bei der Überlassung von Liegenschaften zu unterscheiden zwischen der Frage 1., ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt und 2., wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist (vgl 7 Ob 248/11p; 6 Ob 232/09z; 7 Ob 162/05g).

2.2. Für die Beantwortung der ersten Frage sind bei der ein Indiz für die Schenkungsabsicht bildenden Bewertung (RIS-Justiz RS0111389; RS0012959 [T8]; RS0012971 [T3]; 6 Ob 13/84) von Leistung und Gegenleistung auch alle Belastungen der betreffenden Liegenschaft als wertmindernd zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0012978, der – entgegen der Revision – die Schenkungsfrage per se und nicht jene der Berechnung des Schenkungspflichtteils betrifft).

2.3. Dagegen ist bei der Bewertung der Liegenschaft für den zweiten Schritt, also die Bemessung des Schenkungspflichtteils, aufgrund der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87, ein dem Verstorbenen ob der Liegenschaft vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht, wie zB ein Fruchtgenuss oder ein Wohnrecht, wiewohl diese Belastung im Zeitpunkt des Empfangs den Wert der Liegenschaft erheblich vermindern kann, außer Ansatz zu lassen, wenn bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass diese Belastung im für die Beurteilung des Pflichtteils maßgeblichen Zeitpunkt des S. 277 Erbanfalls wegfallen wird (RIS-Justiz RS0012946; 7 Ob 248/11p; 6 Ob 805/82). (…)

2.5. Soweit es der Revisionswerber „der Logik widersprechend“ und dogmatisch unvertretbar findet, wenn bei Ermittlung des Schenkungspflichtteils unbelastete Liegenschaften gleich behandelt werden wie belastete bzw mit dem Rückbehalt von Nutzungsrechten verbundene, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils nach § 794 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich ist. Es ist nicht der Wert des Geschenks zur Zeit des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, wobei der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs und alle damals bereits veranschlagbaren, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalls aktuell werdenden Umstände zugrunde zu legen sind (RIS-Justiz RS00012973). Fällt aber eine dem Erblasser eingeräumte persönliche Servitut an der übergebenen Liegenschaft im Zeitpunkt des Erbanfalls – wie hier – weg (§ 529 ABGB), ist die Liegenschaft in diesem maßgeblichen Zeitpunkt insoweit – ebenso wie eine unbelastet übergebene Liegenschaft – (wieder) unbelastet.

Der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts ist daher hier bei der Ermittlung der Schenkungsquote und damit der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil nicht zu berücksichtigen.

3.1. Soweit der Revisionswerber allerdings vorbringt, dass die wertmäßige Berücksichtigung der übernommenen Pflegeleistungen und Begräbniskosten nicht nach dem Zeitpunkt der Übergabe, sondern ebenfalls jenem des Erbanfalls zu erfolgen habe, ist ihm zuzugestehen, dass die Vorinstanzen insoweit von der Rsp des OGH abgewichen sind:

3.2. Grundsätzlich richtig ist nämlich, dass bei der gemischten Schenkung der Schenkungspflichtteil nur vom Schenkungsanteil (der Schenkungsquote) zusteht (6 Ob 154/06z; 1 Ob 701/85 SZ 59/6; 6 Ob 13/84). Zu erbringende Gegenleistungen und den Wert des Schenkungsgegenstands mindernde Umstände (soweit sie nicht – wie oben – deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie im Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen) sind daher dadurch zu berücksichtigen, dass eine Schenkungsquote für den Übergabezeitpunkt ermittelt und diese Quote vom Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls der Berechnung des Schenkungspflichtteils zugrunde gelegt wird. Es werden also nicht die erbrachten Leistungen aufgewertet, sondern wird die für den Übergabezeitpunkt ermittelte Quote einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse unterzogen (RIS-Justiz RS0012961; RS0012945).

3.3. Mit dieser Vorgangsweise stellt sich zwar die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Gegenleistungen für Pflege und Begräbniskosten mit ihrem Wert im Übergabe- oder im Erbanfallszeitpunkt anzusetzen sind, nicht. Allerdings entspricht auch die Vorgangsweise der Vorinstanzen, vom Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erbanfalls den Wert der Gegenleistungen im Zeitpunkt der Übergabe abzuziehen, nicht dieser Rsp.

3.4. Für die Ermittlung der Schenkungsquote ist vielmehr der Wert der Liegenschaft im Übergabezeitpunkt (272.000 €) jenem der Pflege (30.000 €) und der Begräbniskostenübernahme (6.300 €) gegenüberzustellen, woraus sich eine Geschenksquote von 86,65 % errechnet. Diese Quote ist dann vom Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erbanfalls (327.000 €, davon 86,65 % = 283.345,50 €) als unentgeltlich zugewandter Anteil heranzuziehen und der Bemessung des Schenkungspflichtteils zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich bei nicht vom Rechtsmittelverfahren betroffener und daher unveränderter sonstiger Berechnung (Wert des halben Grundstücks EZ X [51.100:2] = 25.550 € sowie der halben Liegenschaft EZ Y [20.000:2] = 10.000 €) eine Summe von 318.895,50 € und daher der Pflichtteil der Klägerin von einem Viertel mit 79.723,88 €. Dazu kommt noch ihr Pflichtteil aus dem Verlassenschaftsverfahren iHv 772,58 €. Insgesamt steht der Klägerin daher eine Pflichtteilsumme von 80.496,46 € zu. Davon wurden mit dem Anerkenntnisurteil 45.000 € zugesprochen, sodass noch 35.496,46 € verbleiben. Die Vorinstanzen haben aber 37.335,08 € zugesprochen, weshalb der Revision des Beklagten im Ausmaß von 1.838,62 € Folge zu geben und der Zuspruch um diesen Betrag zu reduzieren war. (…)

Anmerkung

Die Unterschiede der mit dem ErbRÄG 2015 in Kraft getretenen Bewertungsregeln im Fall lebzeitiger Zuwendungen (§ 788 ABGB) im Vergleich zur alten Rechtslage lassen sich mit der rezenten Entscheidung sehr gut veranschaulichen. § 794 ABGB aF normierte, dass die Anrechnung geschenkter beweglicher Sachen (ausgenommen Geld; diesbezüglich existierte nach alter Rechtslage keine Regelung) zum Zeitpunkt des Erbanfalls, jene unbeweglicher Sachen hingegen zum Zeitpunkt des Empfangs, zu bewerten war. Aufgrund geänderter Umstände seit Inkrafttreten des ABGB sahen sich hL und Rsp zu einer gesetzeskorrigierenden Auslegung veranlasst, sodass bislang unterschiedslos sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen deren Zustand im Zuwendungszeitpunkt maßgebend und für diesen Zustand die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Erbanfalls heranzuziehen waren (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 794 Rz 2 mwN; für die Indexierung schon nach alter Rechtslage Schauer, Die Bewertung von Vorempfang und Schenkungen bei der Pflichtteilsanrechnung, NZ 1998, 23).

Zutreffend hält der OGH fest, dass Wertminderungen des Geschenks, die grundsätzlich zu berücksichtigen sind, dann außer Ansatz zu bleiben haben, wenn bereits im Schenkungszeitpunkt mit absoluter Sicherheit feststeht, dass die konkrete Belastung im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (Erbanfall) nicht mehr bestehen kann. Damit sind höchstpersönliche Rechte gemeint, insb das Wohnungsgebrauchsrecht, Fruchtgenussrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot, die allesamt mit Eintritt des Todes des Berechtigten löschungsreif werden. Der Geschenknehmer kann derartige höchstpersönliche Rechte sohin nicht für die Minderung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage nutzbar machen.

Anders verhält es sich mit der vom Geschenknehmer übernommenen Verpflichtung zur Leistung von Pflegeleistungen und zur Bezahlung der Begräbniskosten, die als den Wert des Schenkungsobjekts und somit die Bemessungsgrundlage des Schenkungspflichtteils mindernde Umstände zu berücksichtigen sind (gemischte Schenkung). Dies hat – auch nach neuer Rechtslage (Musger in KBB, ABGB5, § 781 Rz 2) – dergestalt zu erfolgen, dass für den Schenkungszeitpunkt eine Schenkungsquote zu ermitteln ist und diese Quote vom Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls der Berechnung des Schenkungspflichtteils zugrunde gelegt wird; nach neuer Rechtslage ist der für die Bewertung nach § 788 ABGB maßgebende Zeitpunkt relevant (Musger in KBB, ABGB5, § 781 Rz 2). Es werden also – nach alter Rechtslage – nicht die erbrachten Leistungen aufgewertet, sondern es wird die für den Zeitpunkt der Schenkung ermittelte Quote einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse unterzogen (RIS-Justiz RS0012961; RS0012945).

Aus der in der Entscheidung nachvollziehbar dargestellten Berechnung hat der OGH einen Schenkungspflichtteil iHv 79.723,88 € zzgl Nachlasspflichtteil iHv 772,58 €, gesamt sohin einen Pflichtteilsanspruch iHv 80.496,46 €, ermittelt. Wie hoch aber wäre der – nach dem ErbRÄG 2015 nicht mehr als Schenkungspflichtteil zu bezeichnende – Anspruch nach neuer Rechtslage?

S. 278 Vorauszuschicken ist zunächst, dass das gesamte Anrechnungsrecht im Zuge der Erbrechtsnovelle einer umfassenden Reform unterzogen wurde. Die grundlegendste Änderung liegt darin, dass nicht mehr zwischen – letztlich zusammenzurechnendem – Nachlass- und Schenkungspflichtteil unterschieden wird, sondern nach rechnerischer Addition des Werts der Schenkung zur Verlassenschaft (insofern ist das Verlassenschaftsvermögen fiktiv erhöht) der Pflichtteil entsprechend seiner Quote berechnet und sodann vom so vergrößerten Pflichtteil die Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer abzuziehen ist (§§ 781, 787 ABGB). Die Bewertung des Schenkungsobjekts erfolgt nunmehr nach § 788 ABGB, wonach die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten ist, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde (darunter ist die Erbringung des Vermögensopfers zu verstehen). Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Allfällige andere die Bewertung beeinflussende Umstände sollen gänzlich außer Betracht bleiben (ErlRV 688 BlgNR 25. GP, 35 f).

Legt man den Bewertungen der rezenten Entscheidung die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 zugrunde, so ist gem §§ 787 f ABGB folgende Berechnung des Pflichtteils anzustellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reiner Nachlass
zum Todestag
3.090,33 €
½ Liegenschaft X
unbekämpft gebliebener Wert per
25.500 €
½ Liegenschaft Y
unbekämpft gebliebener Wert per
10.000 €
Liegenschaft Z
272.000 € (Wert per ), aufgewertet gem VPI 2000 auf 315.520 € – Schenkungsquote 86,65 %
273.398,08 €
Vergrößerte Verlassenschaft nach § 787 Abs 1 ABGB
311.988,41 €
Pflichtteil hiervon ¼
77.997,10 €

Nach derzeit geltender Rechtslage wäre der Geschenknehmer – umgelegt auf den konkreten Fall – einem Anspruch iHv 77.997,10 € ausgesetzt.

Würden nun auch die beiden Hälfteanteile an den Liegenschaften X und Y, in diesem Fall nach dem VPI 1996, valorisiert (maßgebend ist der jeweils in Betracht kommende Verbraucherpreisindex der Statistik Austria; Musger in KBB, ABGB5, § 788 Rz 4), wäre der Geschenknehmer einem Anspruch iHv 80.348,98 € gem folgender Berechnung ausgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reiner Nachlass
zum Todestag
3.090,33 €
½ Liegenschaft X
25.500 € (Wert per ) aufgewertet gem VPI 1996 auf
32.257,50 €
½ Liegenschaft Y
10.000 € (Wert per ) aufgewertet gem VPI 1996 auf
12.650 €
Liegenschaft Z
272.000(Wert per ) aufgewertet gem VPI 2000 auf 315.520 € – Schenkungsquote 86,65 %
273.398,08 €
Vergrößerte Verlassenschaft nach § 787 Abs 1 ABGB
321.395,91 €
Pflichtteil hiervon ¼
80.348,98 €

Abschließend ist im Hinblick auf die neuen Bestimmungen über das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) festzuhalten, dass der Geschenknehmer diesen Vermächtnisanspruch – tatsächlich geleistete Pflege vorausgesetzt – im konkreten Fall nicht hätte geltend machen können, weil ihm hierfür eine Zuwendung, nämlich die gegenständliche Schenkung der Liegenschaft Z, gewährt wurde (§ 677 Abs 1 leg cit).

Patrick Schweda

Dr. Patrick Schweda ist Notar in Haugsdorf/NÖ.

Rubrik betreut von: Christoph Mondel
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