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iFamZ 4, August 2017, Seite 251

Einvernehmliche Scheidung

iFamZ 2017/122

§ 55a EheG

Die Erklärung des Einvernehmens gem § 55a Abs 1 EheG ist die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, wofür die natürS. 252 liche Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einvernehmen, so kann letzteres weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden.

Der Ehegatte der Betroffenen, J. J., brachte im Juli 2015 gegen sie gestützt auf § 49 EheG zu 11 C 32/15x des Bezirksgerichts Voitsberg die Scheidungsklage ein. Bedenken des Scheidungsrichters iSd § 6a ZPO führten zur Bestellung von J. P. zum Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten für die Betroffene mit Beschluss des Erstgerichts vom . Grund dafür war eine schwerwiegende, anhaltende und unbehandelte Psychose, die zu einem dramatischen Abbau der Denkleistungen, Verlust der Kritikfähigkeit und in weiten Lebensbereichen auch des Realitätsbezugs geführt hat.

Der Sachwalter beantragte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der von ihm vorgelegten Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 55a EheG in Bezug auf die Betroffene. Die Parteien seien anlässlich der Tagsatzung im Scheidungsverfahren am übereinkommen, die Ehe nach § 55a EheG scheiden zu wollen....

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