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iFamZ 4, August 2017, Seite 235

Zwangsstrafe zur Durchsetzung des Kontaktrechts; Einzelfallbeurteilung; Berichtsfunktion des Besuchsmittlers

iFamZ 2017/112

S. 235 §§ 79 Abs 2, 106b, 110 Abs 2 AußStrG

(…) 2. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007330 [T2]).

2.1 Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (1 Ob 67/10z mwN). Dasselbe gilt für die Angemessenheit der Strafhöhe (RIS Justiz RS0007330 [T4]). Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung wird hier nicht aufgezeigt.

2.2 Dem Vater standen aufgrund der gerichtlich genehmigten Vereinbarung aus 2010 ein Wochenendbesuchsrecht alle 14 Tage sowie weitere Kontakte in den Ferien und zu bestimmen Feiertagen zu. Ab November 2014 gab es keine Besuchskontakte zur im November 2005 geborenen Minderjährigen, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf die negative Beeinflussung des Kindes durch ...

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