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iFamZ 4, August 2017, Seite 267

Verschuldensabwägung der beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang und nach dem Grad ihrer Vorwerfbarkeit

iFamZ 2017/130

§ 90 Abs 1 ABGB; § 49 EheG

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Eheverfehlungen, sondern der Grad ihrer Vorwerfbarkeit und ihr Schuldgehalt. Die Vernachlässigung des Haushalts, die Einstellung der Mitarbeit in der Landwirtschaft des Beklagten sowie der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung wiegen etwa gleich schwer wie die Tatsache, dass sich der Beklagte der Gefühlssituation der Klägerin und ihrer Forderung nach einer partnerschaftlichen Ehe gegenüber nicht ausreichend offen zeigte sowie sein regelmäßiger Alkoholkonsum und sein Verhalten anderen Frauen gegenüber, wenn er getrunken hatte.

(…) Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insb durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft, ist grundsätzlich eine Eheverfehlung (2 Ob 170/98h ua). Schon nach dem Wortlaut des § 90 Abs 1 ABGB kommt es entgegen S. 268 den von der Klägerin und Widerbeklagten (in weiterer Folge: Klägerin) unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 188/07d vertretenen Standpunkt für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Eheverfehlung nicht darauf an, dass der verlassene Ehegatte den anderen noch zusätzlich (und vergeblich) zu einer Rückkehr auffordert. Das Verschulden des Verlassenden kann aber aus...

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