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iFamZ 4, August 2017, Seite 261

Mehrehen und Familiennachzug

Ist eine Familienzusammenführung polygamer Ehegatten in Österreich möglich?

Rainer Lukits

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob und unter welchen Umständen eine Familienzusammenführung von polygamen Ehegatten in Österreich möglich ist.

I. Einleitung

Mehrehe (auch Mehrfachehe, Vielehe oder Polygamie genannt) bedeutet die gleichzeitige Ehe einer Person mit mehreren anderen Personen. Die Ehe einer Person mit zwei anderen Personen wird häufig als Doppelehe oder Bigamie bezeichnet. Das Eingehen einer Mehrehe ist in Österreich sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verboten. In manchen Ländern insb islamischer Prägung ist es Männern jedoch uU erlaubt, mehrere Frauen zu heiraten. Diese Form der Mehrehe wird auch Polygynie genannt. Weiters ist die Ehe einer Frau mit mehreren Männern (Polyandrie) theoretisch möglich.

Angesichts der nicht unbedeutenden Einwanderung von Personen aus islamisch geprägten Ländern stellt sich die Frage, inwieweit im Ausland rechtmäßig geschlossene Mehrehen in Österreich anerkannt werden können und ob bei Mehrehen eine Familienzusammenführung rechtlich möglich ist.

Eine Mehrehe unter Fremden ist nach dem österreichischen Strafrecht nur dann zu bestrafen, wenn die polygame Ehe in Österreich geschlossen wurde. Auch das zivilrechtliche Verbot der Mehrehe kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich dies aus den Regeln des internationalen Privatrechts ergibt. Es ist daher an erster Stelle zu prüfen, welches Privatrecht auf die Gültigkeit einer betroffenen Ehe anzuwenden ist.

II. Anerkennung von Mehrehen

Im Folgenden wird untersucht, ob eine im Ausland geschlossene Folgeehe in Österreich als wirksam anerkannt wird. Diese Frage beurteilt sich in erster Linie nach dem anwendbaren Privatrecht und in zweiter Linie ggf nach dem Ordre-public-Vorbehalt.

A. Anwendbares Privatrecht

Das anwendbare Privatrecht bestimmt sich grundsätzlich nach dem IPRG, uU jedoch nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

1. IPRG

Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind nach § 17 IPRG für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch das Vorliegen einer Mehrehe. Das entscheidende Personalstatut ist nach § 9 IPRG idR das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit. Für das Personalstatut ist der Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Eine spätere Änderung des Personalstatuts ist daher unbeachtlich. Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das „verletzte“ Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Nach § 5 IPRG handelt es sich um eine Gesamtverweisung. Gegebenenfalls sind daher Rück- oder Weiterverweisungen der jeweiligen Rechtsordnung zu beachten. Nach dem IPRG kann daher sowohl das österreichische als auch ein ausländisches Privatrecht anwendbar sein. Bei Fremden wird jedoch in vielen Fällen ausländisches Eherecht anzuwenden sein.

2. GFK

Unter Umständen ist zu beachten, dass sich nach Art 12 GFK die personenrechtliche Stellung (personal status) von Konventionsflüchtlingen nach dem Recht des Staates des Wohnsitzes oder des Aufenthalts beurteilt. Zu den Rechten, die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, gehören nach Art 12 Abs 2 GFK insb Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben. Bei Konventionsflüchtlingen ist daher anzunehmen, dass sich auch die Gültigkeit bzw Nichtigkeit einer Eheschließung nach Art 12 GFK beurteilt. Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insb Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sind jedoch nach Art 12 Abs 2 GFK grundsätzlich von den Vertragsstaaten anzuerkennen. S. 262 Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre. Diese Voraussetzung wird im Wesentlichen als Ordre-public-Vorbehalt aufgefasst.

3. Rom-Verordnungen

Die VO Rom I gilt nach ihrem Art 1 Abs 1 für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Der Personenstand natürlicher Personen und Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis sind jedoch nach Art 1 Abs 2 VO Rom I vom Anwendungsbereich dieser VO ausgenommen. Die VO Rom I ist daher nicht auf die Gültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe anzuwenden.

Auch die VO Rom III über das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht gilt nach ihrem Art 1 Abs 2 lit b nicht für das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe.

B. Ordre public

Eine Bestimmung des berufenen fremden Rechts ist nach § 6 IPRG nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.

Weil die Ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme ist, wird allgemein sparsamster Gebrauch dieser Bestimmung gefordert. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Entscheidend ist nach § 6 IPRG nicht, ob die fremde Bestimmung selbst mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung dieser Bestimmung diesen Grundwertungen zuwiderliefe. Erst wenn dieses für die österreichische Rechtsordnung „untragbar“ ist, soll die Vorbehaltsklausel eingreifen. Der Inhalt der geschützten Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung ist auch zeitlichen Änderungen unterworfen.

Bei den geschützten Grundwertungen muss es sich nicht zwingend um Verfassungsgrundsätze handeln, diese spielen im Rahmen des ordre public jedoch eine tragende Rolle. Es spricht daher gegen eine Ordre-public-Widrigkeit der Mehrehe, dass sie im österreichischen Recht nicht verfassungsgesetzlich, sondern nur einfachgesetzlich verboten ist. Für einen Verstoß gegen den ordre public spricht hingegen, dass die Mehrehe in § 192 StGB auch strafrechtlich verboten ist. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass eine im Ausland rechtmäßig geschlossene Folgeehe nach österreichischem Recht nicht strafbar ist. Darüber hinaus ist anzuführen, dass eine Mehrfachehe nach österreichischem Recht nicht zur völligen Unwirksamkeit einer Eheschließung führt (Nichtehe), sondern nur zur relativen Nichtigkeit der späteren Ehe. Die spätere Ehe ist daher wirksam, solange sie nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt wird. Eine Nichtigkeitsklage kann von den Ehegatten, dem früheren Ehegatten und von der Staatsanwaltschaft erhoben werden.

Nach einer Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2000 gehört ua auch die Einehe zu den geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts. Hier handelt es sich jedoch nur um eine beispielhafte Aufzählung unter Verweis auf ein Urteil aus dem Jahr 1986, in der die Mehrehe ebenfalls nicht Gegenstand der Entscheidung war. Auffällig ist auch, dass die Einehe in einem neueren Urteil des OGH aus dem Jahr 2011 in dieser beispielhaften Aufzählung nicht mehr enthalten ist.

Im Jahr 2009 erachtete der AsylGH die Ehe einer afghanischen Zweitehefrau wegen Unvereinbarkeit mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung als ungültig. Als Argument für diese Unvereinbarkeit zog er insb die Rsp des EGMR heran, aus der sich „implizit ein klares Verbot der Polygamie“ ergebe. Die angeführten Urteile Rees, Cossey und Goodwin beziehen sich jedoch nicht auf die Mehrehe, sondern auf die Frage, ob Transsexuelle eine Person des anderen biologischen Geschlechts heiraten dürfen. Die Aussage des EGMR, dass sich das Recht auf Eheschließung nach Art 12 EMRK auf die Ehe zwischen Personen verschiedenen biologischen Geschlechts beziehe, beinhaltet somit kein Verbot der Mehrehe. Auch das ins Treffen geführte Urteil Johnston beinhaltet nur eine fehlende Verpflichtung von Vertragsstaaten, die am Grundsatz der Einehe festhalten, eine Zweitehe verheirateter Personen zu erlauben, nicht jedoch ein Verbot der Mehrehe.

Darüber hinaus wurden vom AsylGH die zivil- und strafrechtlichen Verbote der Mehrehe in Österreich, Deutschland und der Schweiz angeführt. Wie oben dargeS. 263 stellt, ist jedoch ein bloßer Widerspruch zu zwingenden Vorschriften noch nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen. Im Übrigen sind nach § 6 IPRG nur die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung maßgeblich, nicht auch jene ausländischer Rechtsordnungen. Die vom AsylGH angeführten Gründe für einen Verstoß gegen den österreichischen ordre public sind daher nicht überzeugend. Darüber hinaus hätte er selbst bei einem Verstoß gegen den ordre public die Zweitehe nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts nicht als unwirksam, sondern nur als anfechtbar betrachten dürfen. Bis zur gerichtlichen Nichtigerklärung hätte die Ehe somit jedenfalls als gültig anerkannt werden müssen.

Voraussetzung des Eingreifens der Vorbehaltsklausel ist jedenfalls auch eine ausreichende Inlandsbeziehung. Der Respekt vor anderen Rechtsordnungen verbietet es nämlich, ausländischen Lebenssachverhalten ohne Rücksicht auf ihren Binnenbezug inländische Gerechtigkeitsvorstellungen zu oktroyieren. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger werden befremdliche Ergebnisse der Anwendung ausländischen Rechts hingenommen. Als stärkste – und idR ausreichende – Inlandsbeziehungen kommen insb die österreichische Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im Inland in Betracht.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welcher Zeitpunkt für das Ausmaß der Inlandsbeziehung maßgeblich ist. Nach § 7 IPRG hat die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen auf bereits vollendete Tatbestände (wie die Eheschließung) keinen Einfluss. In diesem Sinne sollte auch die Intensität der Inlandsbeziehung zum Zeitpunkt der Eheschließung beurteilt werden. Schließlich sollte die Anerkennung einer Ehe iSd Rechtssicherheit und des innerstaatlichen Entscheidungseinklangs nicht vom jeweiligen Zeitpunkt der Prüfung abhängen. Bei schon im Herkunftsland eingegangenen Folgeehen ist daher idR keine ausreichende Inlandsbeziehung vorhanden.

In den ErlRV zur Einführung des IPRG aus dem Jahr 1978 heißt es idS bereits beispielhaft, dass ein Ägypter in Österreich keine zweite Ägypterin heiraten dürfe. Habe dieser Mann die zweite Frau aber bereits in seiner Heimat geheiratet, so sei es für den österreichischen Rechtsbereich nicht unerträglich, auch die zweite Ehe als rechtswirksam anzusehen. Auf einen späteren Inlandsbezug kommt es nach den ErlRV offensichtlich nicht an.

Für eine Anerkennung von im Ausland gültig geschlossenen polygamen Ehen spricht im Übrigen auch, dass die Verweigerung der Anerkennung wohl vor allem zulasten jener Zweit-, Dritt- oder Viertfrauen gehen würde, die sich ohnehin schon in einer gleichheitswidrigen Lage befinden und daher in vielen Fällen besonders schutzwürdig sind.

Die bereits im Heimatland rechtsgültig geschlossene Mehrehe ist daher in Österreich grundsätzlich anzuerkennen, sofern nicht schon im Zeitpunkt der Eheschließung ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt.

III. Familienzusammenführung

Die Anerkennung einer Mehrehe bedeutet jedoch nicht in jedem Fall, dass für die betroffenen Ehegatten auch eine Familienzusammenführung in Österreich möglich ist. In diesem Zusammenhang ist insb die Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von jener nach dem Asylgesetz (AsylG) zu unterscheiden. Während nach dem NAG ein Familiennachzug zu Personen mit Aufenthaltstiteln nach dem NAG und zu Asylberechtigten möglich ist, bietet das AsylG nur die Möglichkeit des Familiennachzugs zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten.

A. Familienzusammenführung nach dem NAG

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG sind Ehegatten Familienangehörige iSd NAG. Lebt jedoch im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Diese Bestimmung entspricht der Vorgabe des Art 4 Abs 4 Familienzusammenführungs-RL. Die getroffene Regelung bestätigt, dass polygame Ehen nicht in jedem Fall als unwirksam zu betrachten sind, ansonsten wäre diese Bestimmung völlig überflüssig. Im Übrigen hängt die Berechtigung zum Familiennachzug auch nicht davon ab, ob es sich um die Erstfrau des Zusammenführenden handelt, sondern darum, ob bereits eine der Ehefrauen mit der Bezugsperson in Österreich lebt. Eine Familienzusammenführung ist daher auch zugunsten einer Zweitfrau möglich. Würde man die Zweitehe in der Folge für nichtig erklären, hätte dies den Effekt, dass dann auch die Erstfrau zum Familiennachzug berechtigt wäre.

Haben die weiteren Ehegatten minderjährige ledige Kinder mit dem Zusammenführenden, sind diese grundsätzlich zum Familiennachzug berechtigt. Elternteile sind nach dem NAG jedoch nicht nachzugsberechtigt, sodass die weiteren S. 264 Ehegatten auch nicht aufgrund der gemeinsamen Kinder nach Österreich nachgeholt werden können.

Nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG sind weitere Ehegatten nicht nachzugsberechtigt, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden in Österreich lebt. Leben Ehegatten also nicht gemeinsam, sondern getrennt in Österreich, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung der Familiennachzug eines weiteren Ehegatten möglich. Diese Wortlautinterpretation wird auch vom elften ErwGr der Familienzusammenführungs-RL gestützt. Demnach sollte die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung unter der erforderlichen Achtung der von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze erfolgen, insb der Rechte von Frauen und Kindern. Diese Achtung rechtfertigt etwa nach der englischen und französischen Fassung ein restriktives Vorgehen bei Anträgen auf Familienzusammenführung von polygamen Haushalten (engl: polygamous households; fr: ménages polygames). Hauptsächlicher Zweck dieser Bestimmung ist daher möglicherweise nicht die Beschränkung der Zuwanderung bzw die Ablehnung von Mehrehen an sich, sondern der Schutz von Frauen und Kindern vor polygamen Haushalten. Dies wird durch den Umstand untermauert, dass in der Endfassung der RL nur noch die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten unzulässig ist, während nach dem Kommissionsentwurf noch allgemein die Einreise und der Aufenthalt einer weiteren Ehefrau verboten waren. Die Zuwanderung eines weiteren Ehegatten aus anderen Gründen als jenem der Familienzusammenführung ist daher offensichtlich nicht untersagt. Dem entspricht auch der Wortlaut des NAG, nach dem die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sind. Die weiteren Ehegatten werden daher zumindest nicht schlechter gestellt als Drittstaatsangehörige ohne Bezugsperson in Österreich und können etwa eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erlangen.

Die Voraussetzung, dass bereits ein Ehegatte mit der Bezugsperson gemeinsam lebt, ist uU schwierig zu beurteilen und scheint auch für Missbrauchsversuche anfällig zu sein. Das Argument, ein in Österreich aufhältiger Ehegatte lebe gar nicht gemeinsam mit der Bezugsperson, würde daher wohl in den meisten Fällen auf große Skepsis der Entscheidungsorgane stoßen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung wäre es auch möglich, dass mehrere Ehegatten der Bezugsperson zur gleichen Zeit einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Schließlich lebt in diesem Fall noch kein Ehegatte gemeinsam mit der Bezugsperson in Österreich. Nach dem Zweck der Bestimmung, polygame Haushalte zu vermeiden, ist in einem solchen Fall jedoch nur einem Ehegatten der Familiennachzug zu bewilligen. Im Sinne des vorgesehenen Grundsatzes des Zuvorkommens sollte in diesem Fall wohl das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde ausschlaggebend sein.

Fraglich ist des Weiteren, ob das Verbot des Familiennachzugs von weiteren Ehegatten mit dem Recht auf Familienleben nach Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC übereinstimmt.

Das Vorliegen eines Familienlebens iSv Art 8 EMRK ist nach der Rsp des EGMR im Wesentlichen eine faktische Frage (question of fact), die vom tatsächlichen Bestehen einer engen persönlichen Beziehung abhängt. Die rechtliche Anerkennung einer Ehe ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Familienlebens. Ob eine Beziehung als Familienleben qualifiziert wird, hängt insb von der Dauer der Beziehung ab, ob das Paar zusammenlebt und ob die Beteiligten ihren Bindungswillen durch die Zeugung von Kindern oder auf andere Art gezeigt haben. IdR begründet daher auch eine polygame Ehe ein Familienleben iSd Grundrechts auf Privat- und Familienleben, selbst wenn diese im betreffenden Vertragsstaat rechtlich nicht anerkannt wird.

Wird eine Familienzusammenführung von einem Vertragsstaat verweigert, nimmt der EGMR (im Gegensatz zur Kommission) keinen aktiven Eingriff in das Recht auf Familienleben an, sondern prüft, ob eine positive Pflicht des Vertragsstaates besteht, eine Familienzusammenführung zuzulassen. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Verweigerung iSv Art 8 Abs 2 EMRK gesetzlich vorgesehen und aus bestimmten Gründen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Eine Verletzung von Art 8 EMRK liegt vor, wenn im Einzelfall die Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen. Dies hängt insb davon ab, ob es sich bei der begehrten Familienzusammenführung um den angemessensten Weg (most adequate means) zur Führung eines Familienlebens handelt. Den Vertragsstaaten kommt hier jedoch ein gewisser Spielraum zu. Aus Art 8 EMRK kann nämlich keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet werden, eine Familienzusammenführung auf ihrem Staatsgebiet zu erlauben.

Fraglich ist, inwiefern diese Rsp auch auf die Familienzusammenführung von polygamen Ehegatten übertragen werden kann. Schließlich nannte der EGMR die Polygamie in einem Urteil als Beispiel für Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und für einen Verstoß gegen die öffentliche S. 265 Ordnung. Auch die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) hielt in zwei Urteilen fest, dass ein Vertragsstaat nicht zur vollen Anerkennung (full recognition) von Mehrehen verpflichtet ist, wenn diese der innerstaatlichen Rechtsordnung widersprechen. Die fehlende Pflicht zur vollen Anerkennung bedeutet jedoch, dass die Vertragsstaaten uU zur teilweisen Anerkennung von Mehrehen verpflichtet sind. Dementsprechend hat die Kommission auch in Bezug auf die Familienzusammenführung von polygamen Ehegatten eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK vorgenommen. Im Rahmen dieser kann eine Mehrehe jedoch maßgeblich zulasten der Betroffenen ins Gewicht fallen. Es müssten in solchen Fällen daher außergewöhnliche Gründe vorliegen, damit eine Familienzusammenführung nach Art 8 EMRK geboten ist. Dennoch kann unter bestimmten Umständen eine Familienzusammenführung nach Art 8 EMRK geboten sein, obwohl diese nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG bzw nach Art 4 Abs 4 Familienzusammenführungs-RL nicht zulässig ist. Art 4 Abs 4 Familienzusammenführungs-RL ist idS primärrechtskonform auszulegen. Des Weiteren ist der Begriff des Familienangehörigen im Rahmen der Regeln des NAG zur Familienzusammenführung ggf unabhängig von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG iSd Grundrechts auf Privat- und Familienleben auszulegen.

B. Familienzusammenführung nach dem AsylG

Im Rahmen der Familienzusammenführung mit Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG sind Ehegatten nach § 35 Abs 5 AsylG grundsätzlich nachzugsberechtigt. Eine Ehe muss jedoch bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Diese Einschränkung entspricht im Wesentlichen Art 9 Abs 2 Familienzusammenführungs-RL. Nach dieser Bestimmung reicht es jedoch, wenn die familiären Bindungen mit Flüchtlingen vor ihrer Einreise bestanden haben. Richtlinienkonform ist das Asylgesetz daher so auszulegen, dass eine Ehe, die vor der Einreise nach Österreich in einem Drittstaat bestanden hat, ebenfalls zur Familienzusammenführung nach dem AsylG berechtigt. Hat eine Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden, kann sich auch aus Art 8 EMRK das Recht auf Familienzusammenführung nach dem AsylG ergeben.

Überraschenderweise enthält das AsylG im Unterschied zum NAG keine Einschränkung der Familienzusammenführung im Fall von Mehrehen. Dies widerspricht offensichtlich Art 4 Abs 4 Familienzusammenführungs-RL, der eine solche Beschränkung zwingend vorsieht. Diese Bestimmung gilt nach Art 10 Abs 1 der RL grundsätzlich auch für die Familienzusammenführung mit Flüchtlingen. Nach Art 10 Abs 2 Familienzusammenführungs-RL können die Mitgliedstaaten allerdings „weiteren, in Artikel 4 nicht genannten“ Familienangehörigen die Familienzusammenführung gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für deren Unterhalt aufkommt. Ehegatten sind in Art 4 Familienzusammenführungs-RL ausdrücklich als Familienangehörige genannt. Auch weitere Ehegatten eines Zusammenführenden werden in Art 4 Abs 4 der RL angeführt. Diese sind daher nicht vom Wortlaut des Art 10 Abs 2 Familienzusammenführungs-RL erfasst. Auch der elfte ErwGr der RL spricht gegen eine Sonderbehandlung von anerkannten Flüchtlingen. Schließlich ist dort keine Ausnahme für anerkannte Flüchtlinge erwähnt. Außerdem gilt die angeführte Achtung der von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze, insb der Rechte von Frauen und Kindern, für anerkannte Flüchtlinge gleich wie für andere Drittstaatsangehörige. Die fehlende Einschränkung des Familiennachzugs bei Mehrehen im Rahmen des AsylG widerspricht daher auf den ersten Blick der Familienzusammenführungs-RL.

Die Vorgabe der Familienzusammenführungs-RL kann jedoch mithilfe von § 35 Abs 4 Z 2 AsylG erfüllt werden. Nach dieser Bestimmung ist eine Familienzusammenführung nur möglich, wenn die Einreise des Familienangehörigen den öffentlichen Interessen nach Art 8 Abs 2 EMRK nicht widerspricht. Als öffentliche Interessen sind in Art 8 Abs 2 EMRK die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer genannt. Die EKMR hat bereits entschieden, dass die Beschränkung des Familiennachzugs im Fall von Mehrehen dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie dem Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer dienen kann. Auch der EGMR hat die Mehrehe bereits wie angeführt als einen möglichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet. § 35 Abs 4 Z 2 AsylG ist daher richtlinienkonform im Einklang mit Art 4 Abs 4 Familienzusammenführungs-RL auszulegen. Lebt im Fall einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden in Österreich, ist die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten daher wie im Rahmen des NAG grundsätzlich nicht zulässig. Aufgrund des Rechts auf Privat- und Familienleben ist jedoch auch in solchen Fällen ausnahmsweise eine Familienzusammenführung möglich.

S. 266 IV. Zusammenfassung

Im Ausland gültig geschlossene Mehrehen von Fremden sind in Österreich anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung kein ausreichender Inlandsbezug gegeben war. Selbst wenn man bei ausreichendem Inlandsbezug einen Verstoß gegen den österreichischen ordre public annimmt, wäre eine polygame Ehe dennoch bis zur gerichtlichen Nichtigerklärung als wirksam anzusehen. Polygame Ehen sind daher in vielen Fällen zumindest vorläufig als gültig anzuerkennen.

Bei der Familienzusammenführung ist zwischen der Familienzusammenführung nach dem NAG und jener nach dem AsylG zu unterscheiden. Nach dem NAG ist aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich nur der Familiennachzug eines Ehegatten gestattet. In besonderen Ausnahmefällen könnten jedoch aufgrund des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK auch weitere Ehegatten zum Familiennachzug berechtigt sein. Das AsylG enthält zwar keine ausdrückliche Beschränkung bei Mehrehen, eine richtlinienkonforme Auslegung des besonderen Ordre-public-Vorbehalts in § 35 Abs 4 Z 2 AsylG führt jedoch zum gleichen Ergebnis.

Rainer Lukits

DDr. Rainer Lukits, LL.M. (McGeorge) ist juristischer Mitarbeiter der Internationalen Organisation für Migration im Landesbüro für Österreich und dort für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) tätig. Der vorliegende Beitrag spiegelt die privaten Rechtsansichten des Verfassers wider.

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