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Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens
iFamZ 2017/123
§§ 117 Abs 1, 122 Abs 1 AußStrG
Für die Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. Es würde nämlich dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden. Allerdings bedarf es wenigstens eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt.
(…) 5. Nach der zunächst erfolgten Einstellung des Verfahrens wurde bekannt, dass der von seinem Sohn als dement bezeichnete Betroffene seine Liegenschaft und damit einen wesentlichen Vermögenswert kurz hintereinander an zwei verschiedene Familienmitglieder übertragen hat und unterschiedlichen Personen umfassende Vollmachten erteilt hat, was nahelegt, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite seiner vermögensrechtlichen Verfügungen zu erkennen.
Die Ansicht des Rekursgerichts, dass aufgrund dieser Umstände zur Abwendung eine...