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Enge Auslegung des Gefährdungseinwands
iFamZ 2017/137
Art 13 Abs 1 lit b HKÜ
(…) Die Rechtsmittelwerberin führt aus, eine Rückführung würde den Minderjährigen in eine unzumutbare Lage iSd Art 13 Abs 1 lit b Fall 2 HKÜ bringen, weil er von seiner Schwester getrennt aufwachsen müsste, die ein Recht darauf habe, in Österreich, dessen Staatsbürgerin sie sei, zu bleiben, bereits sozial integriert sei und aufgrund der Obsorgeentscheidung des französischen Gerichts vom bei einer Rückführung im Haushalt des Vaters leben müsste, während die Mutter die hauptsächliche Bezugsperson sei, sodass der zwingende Kontaktabbruch zur Mutter ein nachhaltiger und traumatischer Einschnitt für den Minderjährigen wäre.
Die Ausführungen des Rechtsmittels zeigen keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Dem HKÜ liegt das Ziel zugrunde, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen (RIS-Justiz RS0109515 [T11]).
Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Z...