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Kindesabnahme von nicht genetischen Wunscheltern acht Monate nach der Geburt – keine Verletzung des Rechts auf Privatleben der Eltern
iFamZ 2017/104
Art 8 EMRK; Art 7 UN-Kinderechtskonvention
EGMR (Große Kammer) , Bsw-Nr 25358/12 Paradiso und Campanelli gg Italien
Ein kinderloses und verheiratetes Paar aus Italien (geboren 1955 bzw 1967) hatte im Februar 2011, nachdem es eine Leihmutter gegen 50.000 Euro in Russland beauftragt hatte, ein Kind bekommen. Das Paar (die Wunscheltern) hatte sich zuvor vergeblich um eine Auslandsadoption bemüht und achtmal versucht, mithilfe medizinisch unterstützter Fortpflanzung ein Kind zu bekommen. Das Kind sollte mit Spendenmaterial vom Bf (in der Folge: Wunschvater) und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt werden. Nach der Geburt des Kindes stellten russische Behörden eine Geburtsurkunde aus, die das Paar als Eltern des Kindes auswies. Nach damals geltendem russischem Recht wurde ein verheiratetes Paar als Elternpaar anerkannt, wenn die austragende Frau dem schriftlich zustimmt. Auf die genetische Abstammung zumindest eines Elternteiles wurde dabei nicht abgestellt. Im italienischen Recht sind Leihmutterschaften dagegen verboten. Die Elternschaft wird nur anerkannt, wenn zumindest ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist. Die Bf (in der Folge: Wunschmutter) lebte zunächst zwei Monate mit dem ...