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Die Sachverständigenbestellung (hier: Abstammungsverfahren) ist nicht selbständig anfechtbar
iFamZ 2017/117
1. Ein Beschluss, mit dem (sei es auf Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt wird oder mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist nach der Rsp ein verfahrensleitender Beschluss und daher gem § 45 Satz 2 AußStrG erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RIS-Justiz RS0120052; RS0120910 [T1]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 45 Rz 15 mwN). Auch die Behauptung, durch eine im Sachverständigenbestellungsbeschluss angeordnete Mitwirkungspflicht könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt dem Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses (RIS-Justiz RS0120052 [T1]; RS0120910 [T14]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 45 Rz 15 mwN).
Das Rekursgericht hat daher den Rekurs des Antragsgegners im Einklang mit der Rsp des OGH zurückgewiesen.
2. Das Erstgericht hat weder eine Entscheidung gem § 85 Abs 2 AußStrG über die Verweigerung der Mitwirkung des Antragsgegners an der Befundaufnahme getroffen noch ein Zwangsmittel iSd § 85 Abs 3 AußStrG angeordnet. Die Methode und Reihenfolge der Befundaufnahme bleibt nach dem Beschluss der Sachverständigen überlassen, die die Begutachtung nach allen wissenscha...