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iFamZ 4, August 2017, Seite 221

Kindeswohl und Verfahrenseffizienz – keine absoluten Gegenpole bei Kindesentführung

Robert Fucik

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Als Ende der 1970er-Jahre das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen ausgehandelt und 1980 beschlossen wurde, war nicht abzusehen, was für ein global geltendes, erfolgreiches Instrument daraus werden wird. Auch als Österreich im Jahr 1988 das HKÜ ratifizierte, waren gerade neun andere Staaten daran beteiligt. Mittlerweile sind 97 Vertragsstaaten aus der ganzen Welt durch das HKÜ gebunden (wenn auch noch nicht alle gegenüber Österreich). Auch soziologisch hat sich vieles geändert. Immer mehr binationale Beziehungen bestehen und bringen Nachwuchs hervor. Ein Elternteil lebt in einem anderen Land als ihrer (seiner) Heimat. Aber Konflikte bleiben in keiner Paarbeziehung aus.

Und sie können eskalieren: Verlegt in einer solchen Situation ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eigenmächtig, so tritt der Mechanismus des HKÜ ein: Als Regelfall geht das HKÜ davon aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl entspricht: Dem Gericht des Ursprungsstaates kommt die Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu. Vor ihm ist der Sorgerechtsstreit auszutragen. Kein Elternteil darf den anderen vor vollendete, schwer überwindliche Tatsachen stelle...

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