Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geltungsbereich des HeimAufG bei Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs in Pflege- und Betreuungseinrichtungen
OGH zur Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen
Das HeimAufG regelt die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Krankenanstalten, nicht jedoch in Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Regelmäßig werden in Pflege- und Betreuungseinrichtungen auch Personen aufgenommen, bei denen eine Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs unter Auflagen angeordnet wurde. Bislang juristisch ungeklärt war die Frage, wie in diesen Einrichtungen mit Freiheitsentziehungen (zB Ausgangsbeschränkungen, sedierende Medikamente) umzugehen ist, die ihre Grundlage in einer Auflagenvereinbarung der Justizanstalt haben. Eine aktuelle OGH-Entscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass das „straf(vollzugs)rechtliche Kontrollregime“ aufrecht bleibt und die darauf basierenden (freiheitsentziehenden) Maßnahmen nicht dem Geltungsbereich des HeimAufG unterliegen.
I. „Maßnahmenvollzug“ und dessen Unterbrechung
Bei Personen, die eine Straftat begangen haben, jedoch aufgrund von Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) nicht bestraft werden können, besteht nach den Vorgaben des § 21 StGB die Möglichkeit, anstelle einer Strafe eine mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende Maßnahme (sog „Maßnahmenvollzug“) anzuordnen. Nac...