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iFamZ 4, August 2017, Seite 252

Zuständigkeitsübertragung – Strafhaft

iFamZ 2017/124

§ 111 Abs 1 JN

Das Sachwalterschaftsgericht kann gem § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit (auch) von Amts wegen einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erS. 253 scheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des sachwalterschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Die Zuständigkeitsübertragung setzt dabei einen stabilen Aufenthaltsort voraus, der allerdings auch im Fall einer auf Dauer angelegten Unterbringung etwa in einer Betreuungseinrichtung gesehen wird. Verbüßt der Betroffene eine Haftstrafe und lässt sich vor dem Strafantritt kein Mittelpunkt der Lebensführung an einem konkreten Ort in Österreich feststellen, an den der Betroffene nach seiner Haftentlassung wieder zurückkehren würde bzw könnte – weil nur kurze Aufenthalte in Heimen, Asylzentren und Notschlafstellen verschiedener sozialer Einrichtungen vorliegen –, so ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt derzeit in der Justizanstalt befindet.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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