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iFamZ 4, August 2017, Seite 235

Obsorge beider Eltern; Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit; Einzelfallbeurteilung

iFamZ 2017/115

§ 177 ABGB; § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG

(…) Nach stRsp setzt die sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Ob dies zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0128812 [T5, T 8, T 15 und T 19]). (…)

Auch wenn es den Eltern bisher gelungen ist, ihre beiden Töchter aus dem Konflikt herauszuhalten, erscheint die (erkennbare) Einschätzung der Vorinstanzen, die Eltern seien in Obsorgefragen (derzeit) nicht imstande, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen, also nicht in der Lage, bei der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben gemeinsam sinnvoll zusammenzuwirken, jedenfalls nicht unvertretbar.

Eine angeblich bevorstehende Einigung der Eltern in Vermögensfragen mag in Zukunft zu einer Entspannung im Verhältnis zueinander beitragen. Hier übergeht der Vater aber das bereits eingetretene Faktum, dass die von der FamGHi empfohlene Erziehungsberatung, die das Erstgericht den Eltern als Maßnahme nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG (im Ausmaß von zehn Beratungsstunden) auftrug, erfo...

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