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iFamZ 4, August 2017, Seite 257
Qualifikation des Sachverständigen
iFamZ 2017/126
LG Linz , 15 R 9/17z
Der Sachverständige im Unterbringungsverfahren muss ein Facharzt iSv § 10 Abs 4 UbG sein, der nicht derselben Krankenanstalt angehört. Durch das Beiziehen eines Facharztes für Neurologie nach der Ärzteausbildungsordnung 1994 (ÄAO 1994) bleibt das Verfahren mangelhaft.