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iFamZ 4, August 2017, Seite 232

Unterhaltsvorschuss nach Titelerhöhung

iFamZ 2017/109

§§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG

Wurde der Unterhalt erhöht, reicht es für die Genehmigung von Unterhaltsvorschüssen auf Basis des erhöhten Titels, wenn der Unterhaltsschuldner schon mit dem bisher festgesetzten Unterhalt in Rückstand war.

1. Die Vorschussgewährung setzt nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 voraus, dass der Unterhaltsschuldner „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit“ den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet (RIS-Justiz RS0126137). Dies gilt auch für die Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 1 UVG (RIS-Justiz RS0126138).

(…)

3. Geldunterhaltsansprüche sind nach § 1418 Satz 2 ABGB bereits am Monatsersten im Vorhinein fällig (10 Ob 50/16z mwN). Entscheidend ist somit, ob der Unterhaltsschuldner am Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels den laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze leistet.

4. Nach der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung vom , 10 Ob 11/12h (iFamZ 2012/124, 175; RIS-Justiz RS0127737; RS0126138 [T2]; RS0126137 [T1]) können Titelvorschüsse (§§ 3, 4 Z 1 UVG) nach Erhöhung des Unterhaltstitels (dort: Vergleich) auf Basis der gesamten neuen Titelhöhe auch für den Monat begehrt werden, in dem die Vollstreckbarkeit der Erhöhung erst ...

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