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Sonstige Rechte; ärztliche Verschwiegenheit; Weiterleiten von Arztbriefen
iFamZ 2017/125
§ 34a UbG; § 54 Abs 1 ÄrzteG; § 10 Abs 1 Z 4 KAKuG
LG Wels , 21 R 84/17b
In der Psychiatrie ist die Bedeutung des Geheimnisschutzes durch die Intimität der dem Arzt anvertrauten Informationen und durch die potenzielle Sozialschädlichkeit ihrer Weitergabe an Dritte besonders ausgeprägt. Da es unterbringungsspezifische Vorschriften über die Schweigepflicht nur für den Patientenanwalt und iZm den sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gibt, sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflichten und den Datenschutz maßgeblich. Alle den Gesundheitszustand eines Patienten betreffenden Tatsachen einschließlich des Anstaltsaufenthalts stellen grundsätzlich ein geschütztes Geheimnis dar, dessen Offenbarung nur bei einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand oder einem anderen Rechtfertigungsgrund zulässig ist (Kopetzki, Grundriss3 Rz 690 f). Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten oder Krankenanstalten. Für die Übermittlung von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen an einweisende und weiterbehandelnde Ärzte oder Krankenanstalten bestehen aber weitreichende Ausnahmen (§ 10 Abs 1 Z 4 KAKuG). Sofern – was für jedes Lande...