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OGH 31.08.2005, 7Ob162/05g

OGH 31.08.2005, 7Ob162/05g

Rechtssätze


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Normen
RS0012978
In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter.
Normen
RS0012973
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind.
Normen
RS0010077
Bei der Schätzung des Wertes einer Leibrente ist vom versicherungstechnischen Wert der Rente auszugehen. Aber auch versicherungstechnisch wird der Gesundheitszustand bei der Berechnung der Lebenserwartung berücksichtigt. Weiß der Käufer von dem schlechten Geundheitszustand des Verkäufers, dann kann er die Lebenserwartung versicherungstechnisch ebenso errechnen lassen wie bei einem Gesunden.
Normen
RS0012971
Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. Sind bei dem Vergleich des Wertes von Gegenleistungen die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung fremder Liegenschaften zu veranschlagen, ist die Arbeitsleistung zu berücksichtigen und nur der Pachtwert (Pachtzins) einzusetzen. Wirksamkeit einer Vereinbarung, wonach die Vorleistungen des Übernehmers zu valorisieren sind.
Norm
RS0012984
Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist dabei der im § 794 ABGB genannte Zeitpunkt des Erbanfalles maßgebend.
Normen
RS0012893
Hat der Erblasser zu Lebzeiten durch Übergabsvertrag über sein ganzes Vermögen verfügt, so kann der übergangene Pflichtteilsberechtigte vom Übernehmer den Pflichtteil verlangen.
Normen
RS0012952
Ist eine vom Erblasser unter Lebenden gemachte Schenkung eines Unternehmens bzw Unternehmensanteiles iS des § 785 ABGB anzurechnen, so sind im Hinblick auf die Bestimmungen des § 794 ABGB die beweglichen Unternehmensbestandteile im Umfange des seinerzeitigen Empfanges mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles die unbeweglichen hingegen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zu veranschlagen. Eingetretene Wertveränderungen wie Geldwertverfall, mit dem Besitz der Liegenschaften im Zeitpunkt des Erbanfalles verbundene Verwertungschancen sind zu berücksichtigen. Die Wertermittlung hat durch eine Schätzung zu erfolgen, bei der ein Vergleich der Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft mit ähnlichen in der Nähe gelegenen oder bereits veräußerten Liegenschaften vorzunehmen ist.
Normen
RS0019241
Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. Wenn eine städtische Liegenschaft gegen eine wertgesicherte Leibrente im Jahre 1940 verkauft wurde, so kann ein Ablehnungsbescheid der Preisbehörde jetzt nicht mehr ergehen, weil derzeit städtische Liegenschaften nicht mehr preisgebunden sind. Eine Nichtigerklärung des Vertrages durch das Gericht ist infolgedessen ausgeschlossen. Die Gerichte haben infolgedessen den Vertrag ihrer Entscheidung zugrundezulegen, ohne weiter überprüfen zu dürfen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Abschlusses preisrechtlich zulässig war oder nicht.
Normen
RS0018292
Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhältnis) liegt nicht vor (hier Beurteilung als Kaufvertrag) - Rücktritt gemäß § 918 ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Eva G*****, 2. Angelika G*****, 3. Margit H*****, 4. Manfred G*****, 5. Roswitha P*****, und 6. Romana S*****, alle vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Peter G*****, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen EUR 67.260,56 sA (Revisionsinteresse EUR 38.910,25 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 38/04w-9, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom , GZ 33 Cg 40/03a-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Josef G*****, der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- bis Sechstkläger sowie des Beklagten, ist am ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Der reine Nachlass wurde infolge Erbverzichtes bzw Erbausschlagung aller acht Kinder der Erstklägerin eingeantwortet.

Im Verfahren 4 Cg 81/96d des Landesgerichtes St. Pölten wurde bereits einem anderen Kind Josef G***** rechtskräftig (das Berufungsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO zurück) ein Schenkungspflichtteil in der Höhe von EUR 7.782,05 zugesprochen.

Josef G***** betrieb am Standort ***** ein Einzelunternehmen, das er mit Übergabsvertrag vom samt allen Aktiven und Passiven zufolge der Übergabebilanz zum dem Beklagten übertrug. Zugleich wurde dem Beklagten auch die Liegenschaft, auf der das Haus, in dem sich neben den Wohnräumen der Eltern auch das Geschäftslokal befand, übertragen. Josef G***** vereinbarte mit dem Beklagten auf seine Lebensdauer und nach seinem allfälligen Vorableben zugunsten der Erstklägerin auf deren Lebensdauer die spesen- und abzugsfreie Bezahlung einer monatlichen Versorgungsrente in der Höhe von S 12.000 (= EUR 872,07) wertgesichert. Da die Übergabe des Betriebes und der Liegenschaft bereits am  erfolgt waren, sollten von diesem Tag an Nutzen und Vorteile sowie auch Gefahr und Zufall auf den Beklagten übergehen und die Versorgungsrente erstmals per fällig sein. Der Beklagte verpflichtete sich, seinen Vater hinsichtlich aller Betriebsverbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten. Darüber hinaus übernahm der Beklagte in seine alleinige Duldung, Rückzahlung und Verzinsung grundbücherlich sichergestellte Darlehen der R***** mbH und der Sparkasse *****, die per mit insgesamt S 37.752,25 = EUR 2.743,56 aushafteten. Der Beklagte verpflichtete sich, den Übergeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Weiters wurde zugunsten des Übergebers und zugunsten der Erstklägerin das lebenslange Wohnungsrecht an der Wohnung im 1. Stock des Gebäudes, in dem der Betrieb geführt wurde, vereinbart. Für die laufenden Kosten musste der Übergeber bzw die Ehegattin aufkommen. Zuletzt errichteten Josef G***** und der Beklagte einen Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Im Frühjahr 1994 verlegte der Beklagte den Standort des Betriebes in die *****, weil einerseits die räumlichen Verhältnisse im Haus sehr beengt waren und andererseits am neuen Standort für Kunden des Betriebes bessere Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen.

Das Erstgericht traf noch Feststellungen zur Übergabebilanz zum Stichtag , zum kapitalisierten Wert der Wohnungsdienstbarkeit hinsichtlich der Erstklägerin, zu dem Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft und dem Ertragswert des Unternehmens zum Stichtag  (Erbanfallstag).

Die Kläger begehren die Schenkungsanrechnung und Pflichtteilsergänzung gemäß §§ 951 iVm 785 ABGB. Durch die Übertragung des Unternehmens an den Beklagten, die eine gemischte Schenkung darstelle, seien die Kläger in ihren Pflichtteilsrechten verletzt worden. Zweit- bis Sechstkläger begehren die Bezahlung von je EUR 7.782,05. Das Klagebegehren der Erstklägerin wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren hinsichtlich Zweit- bis Sechstkläger mit der Begründung, dass die Übertragung des Farbengroßhandels und der Liegenschaft keine gemischte Schenkung seien, da er sich zu Leibrentenleistungen und zur Gewährung des Wohnrechtes an den Übergeber bzw die Erstklägerin verpflichtet habe. Die Liegenschaft habe zum Betriebsvermögen gehört, sodass der Ertragswert der Liegenschaft nicht gesondert zum Wert des Gewerbebetriebes addiert werden dürfe. Es sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages am  nicht geplant gewesen, dass der Beklagte den Betrieb in ein um ein Vielfaches größeres Mietlokal verlegen werde. Auszugehen sei daher von einem Wert des übergebenen Gewerbebetriebes vor diesem Zeitpunkt. Der Leibrentenanspruch sei als Leibrente auf verbundene Leben unter Zugrundelegung der statistischen Lebenserwartung zum Übergabsstichtag zu berechnen, sodass sich eine Gegenleistung in der Höhe von EUR 240.000 ergebe, der den Wert des Gewerbebetriebes übersteige, weshalb eine Schenkung durch den Verstorbenen auszuschließen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich Zweit- bis Sechstkläger statt und wies (unbekämpft) das Klagebegehren der Erstklägerin ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass die Schenkungsabsicht gemäß § 785 ABGB schon dann gegeben sei, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der Gegenleistung ein so erhebliches Missverhältnis bestehe, dass sich der Erblasser darüber hätte im Klaren sein müssen. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte einen Pflichtteilsverzicht abgegeben habe, könne die fehlende Schenkungsabsicht nicht abgeleitet werden, da ein Erbverzicht von allen acht Kindern des Erblassers abgegeben worden sei und nur der Beklagte zu Lebzeiten des Erblassers die Zuwendung erhalten habe. Die Dienstbarkeit der Wohnung und die Leibrentenverpflichtung stellten eine Einheit dar und seien nicht als Gegenleistung des Beklagten zu berücksichtigen, sodass der Wert der unbelasteten Liegenschaft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen sei. Der Gegenstand der Schenkung sei dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, den er im Zeitpunkt des Erbanfalles, sohin am , gehabt habe. Es sei daher der Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft und der Ertragswert des Unternehmens zum  zu addieren. Im Zeitpunkt des Erbanfalles sei die Liegenschaft nur mit der Dienstbarkeit der Wohnung und dem Pfandrecht für die monatliche Versorgungsrente zugunsten der Erstklägerin belastet gewesen. Die nach dem Übergabsvertrag jeweils auf Lebenszeiten festgelegte Dienstbarkeit der Wohnung und die Rentenverpflichtung zugunsten des Erblassers seien bei der Bemessung der Pflichtteilsgrundlage nicht zu berücksichtigen, da bereits zum Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit festgestanden habe, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die vorgenannten Belastungen weggefallen sein würden. Vom Verkehrswert der Liegenschaft seien der kapitalisierte Wert der Dienstbarkeit der Wohnung und der Versorgungsrente in Abzug zu bringen und zu diesem Betrag der Wert des übergebenen Unternehmens bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalles hinzuzurechnen. Danach seien die Pflichtteilsansprüche für die Zweit- bis Sechstkläger im unstrittigen Ausmaß von 1/24 zu berechnen.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Der Leibrentenvertrag sei - je nach der Ausgestaltung - als Kauf-, Tausch-, Werk-, Schenkungs- oder Versicherungsvertrag zu qualifizieren. Seine Rechtsnatur ergebe sich aus dem zugrunde liegenden Kausalitätsverhältnis. Die Überlassung einer Liegenschaft oder eines Unternehmens gegen Bezahlung monatlicher Geldbeträge (Leibrente) stelle einen Kaufvertrag dar. Berücksichtige man, dass es bei der Beurteilung der Frage, welche Elemente überwögen, immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, so könne kein Zweifel daran besehen, dass hier das Erstgericht zu Recht die Dienstbarkeit der Wohnung und die Leibrentenverpflichtung, die ja unter den gegebenen Umständen eine Einheit darstellten, nicht als Gegenleistung des Beklagten berücksichtigt und somit den Wert der unbelasteten Liegenschaft bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt habe. Im Zeitpunkt der Übergabe seien nur die ebenerdig gelegenen Räumlichkeiten, in welchen das Farbengeschäft samt Lager betrieben worden seien, betrieblich, der 1. Stock des Gebäudes sei hingegen zu Wohnzwecken von den Eltern der Streitteile benützt worden. Es sei aber dem Umstand Rechnung getragen worden, dass noch vor Erbanfall der Beklagte den Betrieb - unter Steigerung der Produktivität des Unternehmens - in ein anderes Geschäftslokal übersiedelt habe und sohin zu Recht der Sachwert der Liegenschaft gesondert und kumulativ bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil der Kläger herangezogen worden. Die Argumente des Berufungswerbers hinsichtlich der mangelnden Schenkungsabsicht gingen ins Leere, weil sämtliche acht Kinder des Erblassers einen Erbverzicht abgegeben hätten, jedoch nur der Beklagte zu Lebzeiten die gegenständliche Zuwendung erhalten habe.

Das Berufungsgericht änderte über Antrag des Beklagten seinen Zulässigkeitsausspruch ab, sodass es die Revision für zulässig erklärte, weil den Ausführungen des Revisionswerbers zur Beurteilung der Leibrente als Gegenleistung Relevanz nicht abzusprechen sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Zweit- bis Sechstkläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Im vorliegenden Fall sind ganz grundsätzlich zwei Rechtsfragen auseinanderzuhalten, nämlich einerseits liegt überhaupt eine (gemischte) Schenkung vor und (nur) bejahendenfalls, mit welchem Wert ist sie bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.

Wird eine Liegenschaft oder ein Unternehmen gegen eine Leibrente übergeben, so liegt nicht nur ein Leibrentenvertrag, sondern auch ein Kaufvertrag vor, wobei die Leibrente als Kaufpreis anzusehen ist. Nur die Dauer der Ratenleistung ist gemäß § 1269 ABGB ein Glücksgeschäft (8 Ob 684/89, 5 Ob 521/95, 5 Ob 508/95, RIS-Justiz RS0019241, RS0018292). Der Wert der auf Lebzeiten festgelegten Ratenverpflichtung ist grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (6 Ob 359/97f, 3 Ob 272/02z; RIS-Justiz RS0010077) und stellt die Gegenleistung dar. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, das heißt, ob hier allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, kann nur vom Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages ausgegangen werden (8 Ob 184/97k, 6 Ob 24/01z; RIS-Justiz RS0012971). Weiters ist Voraussetzung, dass die Parteien des Leibrentenvertrages einen Teil der Leistung als Geschenk ansehen wollten. In Fällen, in denen - wie hier - schutzwürdige Interessen Dritter (Pflichtteilsberechtigter) berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung des Übernehmers ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt (3 Ob 66/97w, 6 Ob 24/01z3 Ob 272/02z).

Bei der Bewertung des übergebenen Unternehmens samt Liegenschaft sind alle Belastungen, die der Übernehmer - einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen (6 Ob 577/923 Ob 272/02z). Die Wohnrechte sind also nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen (2 Ob 185/04a).

Es ist daher im fortzusetzenden Verfahren der Wert des Unternehmens samt Liegenschaft zum Übergabestichtag festzustellen. Dieser vermindert sich um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Erblassers und der Erstklägerin zu ermittelnden Wert der eingeräumten Wohnrechte sowie um die übernommenen auf der Liegenschaft einverleibten Hypotheken. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Erblassers und der Erstklägerin zu ermittelnde Wert der Leibrentenzahlungsverpflichtungen (also nicht der tatsächlich geleistete Leibrentenbetrag bis zum Todestag des Übergebers). Erst wenn die entsprechenden Feststellungen getroffen werden, die hier jedoch fehlen, kann beurteilt werden, ob sich Leistung des Erblassers und Gegenleistung des Beklagten im Wesentlichen entsprechen oder nicht. Nur im letzteren Fall kann überhaupt an eine Schenkung gedacht werden und der dazu notwendige Schenkungswille des Erblassers, falls er nicht erwiesen ist, aber erst bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, im oben dargelegten Sinn abgeleitet werden.

Ergibt sich aus den Feststellungen kein Ungleichgewicht der Leistungen oder zwar ein Ungleichgewicht, aber ist ein Schenkungswille nicht feststellbar oder aus dem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ableitbar, so liegt keine Schenkung vor und das Klagebegehren wäre dann abzuweisen. Andernfalls ist nur der als geschenkt anzusehende Teil anrechenbar und als Teil des Nachlasses im Sinne der §§ 951 iVm 785 ABGB zu veranschlagen (vgl 3 Ob 272/02z).

Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils ist nun für bewegliche und unbewegliche Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich (7 Ob 188/01z; RIS-Justiz RS0012984, RS0012952). Es ist aber nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen (3 Ob 272/02z; RIS-Justiz RS0012973). In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. Diese Grundsätze sind auch bei der Bewertung eines Unternehmens anzuwenden (3 Ob 66/97w mwN). Der Wert des Unternehmens samt Liegenschaft ist so zu veranschlagen, wie wenn die Übergabe an den Beklagten nicht erfolgt wäre. Dabei sind - wie oben dargelegt - Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers, dh des Beklagten, zurückzuführen sind, nicht zu berücksichtigen.

Es wird daher festzustellen sein, welche Vorhaben bereits im Zeitpunkt der Übergabe geplant waren und inwiefern sich diese verwirklicht haben. Sollte die Übersiedelung und Ausweitung des Betriebes ausschließlich auf die Tätigkeit des Beklagten zurückzuführen sein, so sind diese Werterhöhungen des Unternehmens bei der Bewertung ebensowenig zu berücksichtigen wie der Umstand, dass nun Betrieb und Liegenschaft getrennt wurden. Es ist also der fiktive Wert der übergebenen Sachen (Unternehmen samt Liegenschaft) unter Annahme einer bloß verwaltenden Tätigkeit des Beklagten nach Übergabe zu ermitteln. Entsprechend der vorher ermittelten Schenkungsquote erfolgt dann die Nachlassanrechnung als Basis der Pflichtteilsergänzung. Da diesbezüglich noch geeignete Feststellungen fehlen, erweist sich das Beweisverfahren auch in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage wird die Rechtssache abschließend beurteilt werden können.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00162.05G.0831.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-40975