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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 148

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage

iFamZ 2013/101

§ 154 Abs 3 ABGB aF (§ 167 Abs 3 ABGB)

Bei der Entscheidung über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage, zB der Klage auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 68a, 69 und 69b EheG, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Pflegebefohlenen bestimmend. Hat das Gericht sowohl den Sachwalter als auch den Rechtsanwalt erfolglos zur Bekanntgabe des Vermögensstands der Betroffenen sowie der Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse allfälliger unterhaltsverpflichteter Verwandter aufgefordert, so ist in der Versagung der Genehmigung keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Rubrik betreut von: Martin Schauer / Felicitas Parapatits
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