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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 146

Körperspende

iFamZ 2013/97

§ 268 ABGB

Das höchstpersönliche Recht des Betroffenen, (zulässige) Verfügungen über seinen Leichnam zu treffen, betrifft keine Angelegenheit, deren Besorgung einem Sachwalter übertragen werden kann. Nur der Betroffene selbst kann eine solche Verfügung treffen, wenn er die dafür erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt. Nach dem Tod des Betroffenen ist primär dessen Wille zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist.

(…) Mit Eingabe vom beantragte der Betroffene, vertreten durch den Sachwalter, das „Vermächtnis zur Körperspende“ vom pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen. Der Sachwalter führte dazu aus, die Kinder des Betroffenen hätten ihm wiederholt glaubhaft versichert, der Betroffene habe eine „Körperspende“ beabsichtigt, weshalb er namens des Betroffenen die „Vermächtnisurkunde“ mitunterfertigt habe. Im vom Sachwalter (ebenso wie von drei Kindern des Betroffenen) unterfertigten „Vermächtnis zur Körperspende“ ist festgehalten, dass der Betroffene seinen Körper nach seinem Ableben der Medizinischen Universität S. 147 Wien zur ärztlichen Weiterbildung sowie für die medizinische Wissenschaft vermacht u...

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