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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 151

Zuständigkeit des Unterbringungsgerichts im Strafvollzug

iFamZ 2013/105

§ 71 StVG, § 50 KAKuG, § 46 UbG, § 21 Abs 1 und 2 StGB

LG Innsbruck , 54 R 2/13k; LG St. Pölten , 23 R 98/13d, 23 R 99/13a

Gem § 50 KAKuG sind die Strafgerichte berechtigt, Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, zum Zweck der Untersuchung und Beobachtung ihres Geisteszustands in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie, höchstens für die Dauer der Untersuchungshaft, aber in keinem Fall für mehr als drei Monate, einzuweisen. Eine derartige Einweisung geschieht aufgrund eines (bekämpfbaren) Beschlusses des Strafgerichts und dient nicht therapeutischen Zwecken, sondern „strafprozessualen Gründen“. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des § 3 UbG nicht gegeben sein, sondern der Untersuchungshäftling ist zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise im Strafverfahren sachverständig zu beobachten. Es ist daher in einem solchen Fall auch nicht inkonsequent, eine „Bindung“ an den Beschluss des Strafgerichts anzunehmen und die Zuständigkeit des Unterbringungsgerichts auf „darüber hinausgehende Bewegungseinschränkungen“ zu beschränken (vgl LG Feldkirch 2 R 187/11g).

Im Rahmen einer Maßnahme eines für nicht zurechnungsfähig erklärten Täters nach § 21 Abs 1 StGB tritt das Vollzugsgericht an die Stelle des Unterbringu...

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