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Widerrufene Zustimmung rechtfertigt alleine keine Sachwalterumbestellung
iFamZ 2013/98
Eine „andere geeignete Person“ kann lediglich mit deren Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. Eine Sachwalterumbestellung ist jedoch nur dann geboten, wenn der Sachwalter nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amts nicht zugemutet werden kann oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. Da das Gesetz eine stabile Betreuungssituationen für wünschenswert erachtet, soll es nur aus besonderen Gründen, zu denen eine widerrufene Zustimmung allein nicht zu zählen ist, zu einer Umbestellung kommen.