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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 151

Fachliche Qualifikation des Arztes für Anordnungsbefugnis

iFamZ 2013/107

5 Abs 1 Z 1 HeimAufG

BG Salzburg , 35 Ha 1/13d

Der Arzt, der die Anordnungsverantwortung trägt, muss das Recht bzw die Befähigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Beruf iSd § 3 Abs 1 und 2 iVm § 4 ÄrzteG (ius practicandi als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt), aber nicht zwingend eine besondere Facharztausbildung besitzen. Eine ärztliche Anordnung von Freiheitsbeschränkungen durch einen noch in Ausbildung befindlichen Turnusarzt iSd § 3 Abs 3 ÄrzteG kann im Hinblick auf das bedeutende Rechtsgut der persönlichen Freiheit nicht ausreichen.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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