Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fachliche Qualifikation des Arztes für Anordnungsbefugnis
iFamZ 2013/107
5 Abs 1 Z 1 HeimAufG
BG Salzburg , 35 Ha 1/13d
Der Arzt, der die Anordnungsverantwortung trägt, muss das Recht bzw die Befähigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Beruf iSd § 3 Abs 1 und 2 iVm § 4 ÄrzteG (ius practicandi als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt), aber nicht zwingend eine besondere Facharztausbildung besitzen. Eine ärztliche Anordnung von Freiheitsbeschränkungen durch einen noch in Ausbildung befindlichen Turnusarzt iSd § 3 Abs 3 ÄrzteG kann im Hinblick auf das bedeutende Rechtsgut der persönlichen Freiheit nicht ausreichen.