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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 131

Unterhaltshöhe bei praktisch gleichteiliger Betreuung durch die Eltern

iFamZ 2013/88

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF

Beide Eltern der – 2003 bzw 2005 geborenen – Kinder S und P haben derzeit noch die Obsorge. Die Kinder leben bei der Mutter. Der Vater hat ein überdurchschnittliches Kontaktrecht; hochgerechnet auf ein Jahr betreut der Vater die Kinder 158 Tage. Das monatliche Durchschnittseinkommen des Vaters beträgt 2.851,23 Euro. Die Unterhaltspflicht des Vaters für die beiden Kinder war zuletzt mit 582 Euro für den Sohn und mit 452 Euro für die Tochter festgelegt. Weitere Sorgepflichten bestehen gegenüber der 2011 geborenen weiteren Tochter und der Ehegattin, die seit Kinderbetreuungsgeld bezieht und zuvor Notstandshilfe erhalten hatte.

Der Vater stellte den Antrag, ihn ab von seiner Unterhaltspflicht für S und P zu entheben. Da er beide Kinder zur Hälfte betreue und die Mutter über ein etwa gleich hohes Einkommen wie er verfüge, bestehe keine Geldunterhaltspflicht. Die ab Oktober 2010 für S und P aufgewendeten Beträge seien – falls es zu keiner gänzlichen Enthebung komme – als Naturalunterhaltsleistungen anzurechnen. Anzurechnen sei auch die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe.

Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für S un...

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