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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 134

Teilweise Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse iZm der Untersuchungshaft des Kindes

iFamZ 2013/92

§ 16 UVG

Dem 1994 geborenen K wurden Unterhaltsvorschüsse in Höhe von (zuletzt) 300 Euro monatlich gewährt. Am teilte der JWT mit, dass K seit wegen eines Tötungsdelikts in Untersuchungshaft sei. Das Erstgericht fasste in der Folge über Antrag des Vaters den Beschluss auf gänzliche Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Juli 2012.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass lediglich eine teilweise Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse im Ausmaß von 200 Euro monatlich zu erfolgen habe. Der OGH wies den Revisionsrekurs von K, der eine Innehaltung mit lediglich 100 Euro anstrebt, zurück.

(…) Die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsberechtigten bildet nach hRsp (vgl RIS-Justiz RS0076033, RS0047429) idR keinen Grund, die gewährten Vorschüsse sofort ganz oder zT zu versagen, zumal gerade bei einer nur kurz dauernden Untersuchungshaft die Fixkosten wie etwa für die Wohnung weiterlaufen, während in der Anstalt nur für die notwendigsten Lebensbedürfnisse gesorgt wird. Es wurde aber auch bereits ausgesprochen, dass bei einer längeren Dauer der Untersuchungshaft (vgl 3 Ob 544/91: bei einer Untersuchungshaft in einer Dauer von mehr...

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