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Parteistellung des Treuhänders, der zur Auszahlung der auf sein Honorar entfallenden Beträge verpflichtet wird
iFamZ 2013/96
1. Eine nicht anfechtbare Entscheidung des Rekursgerichts über den – allgemein weit verstandenen – Kostenpunkt (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0007696, RS0044110, RS0111498, RS0044233) liegt nicht vor, sprach doch das Erstgericht nicht irgendwie über mit dem Pflegschaftsverfahren zusammenhängende Kosten ab, sondern verneinte es in den Gründen einen Honoraranspruch aus einer rechtsgeschäftlichen Bestellung des Rechtsanwalts durch den Minderjährigen (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2, § 528 Rz 165, 6 Ob 149/12y).
2. Rekurslegitimiert ist zunächst, wer Partei ist. Nach dem in § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG verankerten materiellen Parteibegriff ist Partei eines Verfahrens außer Streitsachen jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde. Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss (6 Ob 186/07g mwN; RIS-Justiz RS0123029).
3. Nach dem Akteninhalt wurde der ...