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Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage
iFamZ 2013/114
Hat der wahre Erbe keine letztwillige Verfügung umzustoßen, so beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage nicht bereits mit dem Erbanfall, sondern erst mit der Einantwortung an den Scheinerben oder mit der beschlussmäßigen Übergabe des Nachlasses an den Staat zu laufen.
Mit Beschluss vom wurde der Nachlass dem Staat übergeben. Die vier gesetzlichen Erben stellten im August 2010 an die Finanzprokuratur Anträge auf Ausfolgung des Nachlasses und brachten im März 2011 die Klage auf Abtretung des reinen Nachlasses ein. Die beklagte Partei wendete Verjährung ein und verwies darauf, dass die Erblasserin am verstorben und die Erbschaftsklage daher verjährt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge – die Verjährungsfrist beginne erst mit der beschlussmäßigen Übergabe des Nachlasses an den Staat – und erklärte die ordentliche Revision im Hinblick auf mangelnde Judikatur des OGH zu dieser Frage für zulässig.
Der OGH erklärte die Revision für zulässig, inhaltlich jedoch nicht für berechtigt:
Es entspricht der hA, dass der wahre Erbe nach Zuweisung des Nachl...