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Eigenes Rekursrecht der betroffenen Person
iFamZ 2013/99
Die betroffene volljährige Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, hat sowohl im Sachwalterbestellungsverfahren als auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ein eigenes Rekursrecht. Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person offenkundig unfähig wäre, den Zweck ihrer (persönlichen) Rekurserhebung zu erfassen, ist das von dieser erhobene Rechtsmittel zu behandeln.