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Dringendes Wohnbedürfnis (II)
iFamZ 2013/109
§ 82 Abs 2 EheG, § 382 Z 8 lit c erster Fall EO
Ein dringendes Wohnbedürfnis eines gemeinsamen Kindes ist dann anzunehmen, wenn dies mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre.
Eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist nach § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Nach dem erstgenannten Fall fällt die Ehewohnung in die Aufteilungsmasse, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (RIS-Justiz RS0058370; RS0058382 [T1, T 2]; RS0057386 [T1]). Der mit dem EheRÄG 1999, BGBl I 1999/125, eingeführte zweite Ausnahmefall des § 82 Abs 2 EheG kommt auch zum Tragen, wenn der andere Ehegatte nicht in diesem Sinn auf die Weiterbenützung einer solchen Wohnung angewiesen ist.
Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist, was der Revisionswerber übersieht, nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0120021; vgl Stabentheiner in Rum...