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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 132

Scheinvaterregress: keine Anrechnung der „Freude am Kind“

iFamZ 2013/89

§ 1042 ABGB

N wurde 1998 in der damals aufrechten Ehe des Klägers geboren. Die Ehegatten lebten mit dem Kind bis 2010 im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter führte den Haushalt und betreute das Kind. Sie war geringfügig im Unternehmen des Klägers beschäftigt. Ihr Einkommen und die Familienbeihilfe erhielt sie auf ein Privatkonto, von dem sie bei Bedarf auch geringfügige Ausgaben für N tätigte. Im Übrigen wurden die Ausgaben der Familie aus dem Einkommen des Klägers bestritten. Dessen Aufwendungen für N überstiegen bis zu ihrem zehnten Lebensjahr den zweifachen, dann den zweieinhalbfachen Regelbedarf.

Seit steht rechtskräftig fest, dass N nicht vom Kläger abstammt. Ihr wahrer Vater ist der Beklagte. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug von 1998 bis 2010 durchschnittlich 6.000 Euro; er hatte eine weitere Sorgepflicht. Der Beklagte hat dem Kläger bereits 40.000 Euro als Ersatz für dessen Aufwand geleistet.

Mit seiner auf § 1042 ABGB gestützten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten weitere 26.341,49 Euro.

Das Erstgericht sprach den begehrten Kapitalbetrag samt 4 % Zinsen ab Zustellung der Klage zu und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht gab den Rechtsmitteln beide...

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