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Aufnahme von Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung in den Beschluss über die Rückstellung eines Minderjährigen
iFamZ 2013/120
Art 11 HKÜ, §§ 110, 111a AußStrG
1. Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rsp des OGH zur Frage, ob zugleich mit einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ Anordnungen über deren Vollzug getroffen werden können, ob also Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren sofort kombiniert werden dürfen.
Die Vorinstanzen haben die Antragsgegnerin und Mutter des Minderjährigen nicht nur verpflichtet, diesen binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückführungsanordnung in die Slowakei zurückzuführen, sondern für den Fall, dass die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, die Antragsgegnerin und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, angewiesen, dieses an den Antragsteller und Vater des Kindes oder an eine von diesem bestimmte Person zum Zweck der Rückführung in die Slowakei herauszugeben. Zum Vollzug dieser Verpflichtungen ordneten die Vorinstanzen weiters an, dass der Gerichtsvollzieher beauftragt und ermächtigt werde, das Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der es sich aufhält, wegzunehmen – dies auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen und unter Hinzuziehung polizeilicher Vollzug...